OFD München, Verfügung v. 3.7.2000, S 2223 - 113 St 423
Bezug: |
OFD München vom 26.11.1999, S 2223 – 113 St 423 |
OFD München vom 20.1.2000, S 2223 – 113 St 423 |
Anlagen: |
Merkblatt zur Reform des steuerlichen Spendenrechts (überarbeitete Fassung) BMF-Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 – S 2223 – 568/00 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen |
BMF-Schreiben vom 2.6.2000
Im Zusammenhang mit der Reform des steuerlichen Spendenrechts sind verschiedene Zweifelsfragen aufgetreten, die auf Bundesebene erörtert wurden. Das Ergebnis dieser Erörterungen ist im BMF-Schreiben vom 2.6.2000 zusammengefasst.
Sofern in der Verfügung OFD München vom 20.1.2000, S 2223 – 113 St 423, zur Aufbewahrung von Doppeln der Zuwendungsbestätigung in einem elektronischen Medium eine abweichende Auffassung vertreten wurde, ist diese durch das BMF-Schreiben (Rdnr. 15) überholt.
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
Weiterhin übersende ich das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Form. Das Vermittlungsergebnis wurde am 8.6.2000 vom Bundestag und am 9.6.2000 vom Bundesrat gebilligt. Die beschlossenen Änderungen des Spendenrechts (neuer § 10 b Abs. 1 Satz 3, neuer § 10 b Abs. 1 a, Neuformulierung der Anlage 1 zu § 48 EStDV, Abschnitt A Nr. 10 – Völkerverständigung) gelten ab 1.1.2000
Merkblatt zur Reform des Spendenrechts Stand Juni 2000
Aufgrund o.g. Entscheidungen wurde das Merkblatt zur Reform des steuerlichen Spendenrechts angepasst. Eine überarbeitete Fassung ist in der Anlage beigefügt. Änderungen haben sich bei folgenden Punkten ergeben:
- Rdnr. 2 (Vergangenheitsform),
- Rdnr. 3 (Anpassung an BMF, Rdnr. 7 Satz 3),
- Rdnr. 7 (Anpassung wegen Neuformulierung der Völkerverständigung),
- Rdnr. 23 (Hinweis auf erhöhte Abzugsmöglichkeiten bei Stiftungen),
- Anlagen 1 und 2 (Anpassung wegen Neuformulierung der Völkerverständigung),
- Anlage 4 (Anpassung an BMF Rdnr. 9),
- Anlage 5 (Anpassung an BMF, Rdnr. 7 Satz 3)
- das BMF-Schreiben vom 2.6.2000 wird als Anlage 7 beigefügt.
Das Merkblatt wird neu aufgelegt und in einem geschätzten Bedarf an die Finanzämter ausgeliefert. Ich bitte die Altbestände auszusondern und ab sofort das überarbeitete Merkblatt (Stand Juni 2000) auf Anforderung zu versenden.
Soweit weitere Exemplare des Merkblattes benötigt werden bitte ich, diese bei der Vordruckstelle der OFD München unter der Bezeichnung „Gem – Merkblatt Spendenreform Stand Juni 2000” anzufordern.
Merkblatt zur Reform des steuerlichen Spendenrechts
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Mit Wirkung ab dem 1.1.2000 wurden Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt. Die Reform betrifft zunächst die gemeinnützigen Körperschaften, die schon nach bisherigem Recht spendenbegünstigt sind. Darüber hinaus werden aber auch zahlreiche Körperschaften aufgrund der Spendenreform erstmals berechtigt sein, selbst unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und dafür Spendenbestätigungen auszustellen. Dieses Merkblatt soll Sie über die beschlossenen Rechtsänderungen informieren. Darüber hinaus werden – auf der Grundlage des neuen Rechts – die wesentlichen Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts dargestellt, um vor allem den Körperschaften eine erste Orientierung zu geben, die durch die Reform erstmals die Spendenbegünstigung erlangen. Bei weitergehenden Fragen gibt Ihnen Ihr FA gerne Auskunft. |
Was hat sich geändert ?
Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens
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Bisher konnten viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen mussten Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – in der Regel handelte es sich dabei um die örtliche Gemeinde – geleistet werden. Die Gemeinde leitete dann die Spende an die begünstigte Körperschaft weiter und stellte die Spendenbestätigung für den Spender aus. Zu den Körperschaften, die auf dieses sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, gehören zum Beispiel Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. Das Durchlaufspendenverfahren ist nach der Spendenreform nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden. Nunmehr können deshalb alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern (siehe unten Randnummern 3 – 5), unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen ausstellen. Es ist jedoch weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten. |
Neuregelung des Abzugs von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
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Die spendenbegünstigten Zwecke sind in einem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt, das diesem Merkblatt als Anlage 1 beigefügt ist. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind Spenden – und Mitgliedsbeit... |