OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.11.1999, S 2223 - 393/St 31
Bezug: OFD-Verfügung vom 13.9.1999, S 2223 - 393/St 31
1. Gesetzliche Neuregelung
Dem mit Vorgangs-Verfügung übersandten Verordnungsbeschluß wurde am 15.10.1999 vom Bundesrat mit der Maßgabe einer anderen Fassung der Anlage 1 zu § 48 Abschnitt A Nr. 10 (Völkerverständigung) zugestimmt. Die Bundesregierung stimmte diesem Beschluß am 17.11.1999 zu. Die Änderung der EStDV wird im BGBl bekanntgemacht.
2. Änderungen
Durch die Spendenreform werden sich bei zahlreichen Körperschaften Änderungen ergeben. Viele Körperschaften werden erstmals berechtigt sein, selbst unmittelbar steuerbegünstige Zuwendungen entgegenzunehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Die spendenbegünstigten Zwecke sind in einem Verzeichnis (bisher: Anlage 7 EStR; neu: Anlage 1 zu § 48 EStDV) der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt (vgl. auch Merkblatt = Anlage I). Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abziehbar. Fördert eine Körperschaft neben Zwecken, die im Abschnitt A aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abziehbar.
Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein, die sowohl in Abschnitt A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2) aufgeführt ist. Hier gilt: Grundsätzlich ist die Förderung kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind dagegen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Gesangvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie die entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sind deshalb – wie schon bisher – nur Spenden begünstigt (vgl. auch Rz. 4 des Merkblatts).
Folgende Zwecke wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen:
- Hochwasserschutz (Abschnitt A Nr. 5),
- Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler (Abschnitt A Nr. 7),
- Hilfe für Opfer von Straftaten (Abschnitt A Nr. 7),
- Verbraucherschutz (Abschnitt A Nr. 13),
- Schutz von Ehe und Familie (Abschnitt A Nr. 16),
- Kriminalprävention (Abschnitt A Nr. 17).
Die Neuformulierung kann bei einigen – wenigen – Zwecken zu einer Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies gilt vor allem für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen (Abschnitt B Nr. 3, Begünstigung der Mitgliedsbeiträge entfällt), für die Förderung der Völkerverständigung (Abschnitt A Nr. 10, engere Formulierung) und für einzelne bisher nach § 48 Abs. 4 EStDV i.V.m.R 111 Abs. 2 EStR begünstigte Körperschaften.
3. Veranlagungsverfahren/Überprüfung der Gemeinnützigkeit
Die bisherigen Freistellungsbescheide bzw. vorläufigen Bescheinigungen enthalten bisher Hinweise zur Ausstellung der Spendenbestätigungen auf der Grundlage der Anlage 7 der EStR. Die steuerbegünstigten Körperschaften können für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen – durch die Neufassung des Verzeichnisses – nicht mehr auf diese Angaben zurückgreifen. Die Erteilung neuer Freistellungsbescheide ist nicht erforderlich, da zu den Spenden nur unverbindliche Rechtsauskünfte erteilt werden. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen setzt nicht voraus, daß zuvor eine entsprechende Rechtsauskunft erteilt wurde. Zur Erleichterung für die künftige Einordnung wird den Körperschaften im Merkblatt neben dem neuen Verzeichnis mit einer Gegenüberstellung von bisherigem Recht und neuem Recht eine Art Umsteigeliste an die Hand gegeben (vgl. Anlage 2 des Merkblatts).
Außerdem wird nach der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 18.11.1999 den begünstigten Körperschaften die Möglichkeit eingeräumt, die Zuwendungsbestätigung bis zum Ergehen eines neuen/erstmaligen Freistellungsbescheids nach den Angaben im bisherigen Freistellungsbescheid oder der vorläufigen Bescheinigung auszustellen (vgl. Muster der Zuwendungsbestätigungen = Anlagen 3, 4 des Merkblattes).
Falls dennoch steuerbegünstigte Körperschaften zu ihrer Absicherung eine schriftliche Auskunft bei ihrem FA beantragen, können die in Anlage IV beigefügten Musterschreiben verwendet werden. Sie wurden in das formularorientierte Textunterstützungssystem EDI unter folgenden Elementnamen aufgenommen:
XXGem51-1 |
Auskunft an bisher selbst spendenempfangsberechtigte Kör. deren stb Zweck neu in Abschnitt A einzuordnen ist |
XXGem51-2 |
Auskunft an bisher auf Durchlaufspende angewiesene Kör. deren stb Zweck neu in Abschnitt A einzuordnen ist |
XXGem51-3 |
Auskunft an bisher auf Durchlaufspende angewiesene Kör. deren stb Zweck neu in Abschnitt B einzuordnen ist |
XXGem51-4 |
Auskunft an bisher selbst spendenempfangsberechtigte Kör. deren stb Zweck neu in Abschnitt B einzuordnen ist |
Die Musterschreiben werden außerdem in Unifa-Word als Word-Textvorlage im Ordner Gemeinnützigkeit unt...