Hier erfolgen Anpassungen an das MoPeG in § 97 Abs. 2 BewG-E, wonach ab 2024 nicht eingetragene Vereine und Vereine, die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, rechtsfähige Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit. Die geplante Anpassung des § 154 Abs. 3 BewG-E beruht auf Änderungen in den §§ 183, 183a AO.

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