Leitsatz
* Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltenden sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG auch insoweit keine ernstlichen Zweifel, als der Gesetzgeber die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG, nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden kann, nicht rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 erstreckt hat.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG , § 34 Abs. 3 i.d.F. des StSenkErgG
Sachverhalt
Der Antragsteller erzielte durch die Veräußerung eines Kommanditanteils im Jahr 1999 einen Veräußerungsgewinn von ca. 12 Mio. DM. Da er daneben weitere Einkünfte von ca. 26 Mio. DM bezog, führte die Anwendung der Fünftel-Regelung auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu keiner steuerlichen Entlastung.
Das FG lehnte – wie zuvor schon das FA – eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1999 ab.
Entscheidung
Auch der BFH hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; er wies die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG als unbegründet zurück.
Die für 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 Abs. 1 EStG verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG ab VZ 2001 sei eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens; der Gesetzgeber sei deshalb nicht verpflichtet, sie rückwirkend auf die VZ 1999 und 2000 zu erstrecken.
Hinweis
1. Nach § 34 Abs. 1 EStG in der bis VZ 1998 geltenden Fassung waren Veräußerungsgewinne bis zu 15 Mio. DM mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu besteuern. Die stattdessen ab VZ 1999 geltende sog. Fünftel-Regelung wurde vor allem deshalb eingeführt, weil die bisherige Regelung Steuerpflichtige, die regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterlagen, übermäßig begünstigte.
Ab VZ 2001 ist der halbe durchschnittliche Steuersatz auf Veräußerungsgewinne bis 10 Mio. DM für solche Steuerpflichtige wieder eingeführt worden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialrechtlichen Sinn berufsunfähig sind. Damit sollte dem Mittelstand ein Ausgleich für die ab dem Jahr 2002 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gewährt werden. Vor diesem Hintergrund lehnte der Gesetzgeber eine rückwirkende Einführung der Tarifbegünstigung ab.
2. Der BFH sah darin keinen Verstoß gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG.
Die Neuregelung in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG sei keine "willkürliche" Aktion des Gesetzgebers. Die ausschließlich geltende Fünftel-Regelung habe nicht mehr aufrechterhalten werden können, nachdem das System der Körperschaftsbesteuerung grundlegend geändert worden sei und auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen worden war. Deshalb habe der Gesetzgeber zur Förderung des Mittelstands die jetzige Regelung eingeführt. Bei einem solchen Systemwechsel könne in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit (hier: Kontinuitätsgewähr) nicht hergestellt werden.
3. Der BFH sieht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, diese Regelung auch rückwirkend auf die VZ 1999 und 2000 auszudehnen. Eine rückwirkende Besserstellung entspreche weder dem bisherigen noch dem neu eingeführten System, sie sei daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 10.7.2002, XI B 68/02