• Mit § 1 Abs. 4a GrEStG-E soll die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert werden. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird.
  • Bislang müssen Gerichte, Behörden und Notare die sog. Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG schriftlich in Papierform an das FA übermitteln, da § 22a Satz 3 GrEStG eine elektronische Übermittlung ausschließt. Zur weiteren Digitalisierung wird vorerst – bis zu einer verpflichtenden elektronischen Übermittlung i.S.d. § 22a GrEStG – die Möglichkeit einer freiwilligen elektronischen Übermittlung der Veräußerungszeige unter der Maßgabe des § 93c AO eröffnet. Es steht den Anzeigeverpflichteten nach § 18 GrEStG-E vorerst frei, die Veräußerungsanzeige schriftlich in Papierform nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen oder nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Eine Übermittlung mit einer E-Mail ist nicht möglich. § 22a Abs. 3 GrEStG soll aufgehoben werden.

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