• Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Immobilienerträgen der Körperschafts-teuer nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 InvStG. Anders als bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen mangels ausdrücklicher Nennung bisher nicht unter die inländischen Immobilienerträge nach § 6 Abs. 4 InvStG. Jedoch ist der Tatbestand unter die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu subsummieren. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG enthält einen umfassenden Verweis auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG mit Inlandsbezug, so dass auch die Gewinne aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen eines Investmentfonds erfasst sind. § 6 Abs. 4 InvStG-E dient daher der Klarstellung und der einheitlichen Zuordnung aller nicht gewerblichen Immobilieneinkünfte zu einem Tatbestand. Dazu zählen auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen oder aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten. Dagegen bleiben die Einkünfte aus einer gewerblichen Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG weiterhin den sonstigen inländischen Einkünften i.S.d. § 6 Abs. 5 InvStG zugeordnet, da hier der gewerbliche Charakter im Vordergrund steht. Die Regelung soll auf Einkünfte anzuwenden sein, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31.12.2024 beginnt.
  • In § 8 Abs. 4 Satz 2 InvStG-E und § 10 Abs. 6 InvStG-E werden Regelungen aufgenommen, die eine Steuerbefreiung ausschließen, wenn ein steuerbegünstigter Anleger die Investmenterträge durch Nießbrauch oder durch eine ähnliche Gestaltung auf eine andere Person überträgt. Die Neuregelungen sollen ab dem 1.1.2025 anzuwenden sein.
  • § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG begrenzt bislang die steuerrechtlich anerkannte Abwicklungsphase auf einen maximalen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt. Das heißt, bei Überschreiten dieser zeitlichen Grenze, werden die Ausschüttungen wieder in vollem Umfang als steuerpflichtiger Ertrag behandelt. Steuerneutrale Kapitalrückzahlungen sind dann nicht mehr möglich. Bei der Schaffung des § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG ging man davon aus, dass in diesem Zeitraum die Abwicklung eines Investmentfonds i.d.R. abgeschlossen ist. In der Praxis zeigen sich jedoch vermehrt Fälle in denen der Zeitraum für die Abwicklung nicht ausreicht, insb. bei Immobilienfonds. Dies liegt u.a. daran, dass ein Immobilienbestand – insb. in ungünstigen Marktphasen – nur langfristig liquidierbar ist. Darüber hinaus müssen insb. Immobilienfonds über einen längeren Zeitraum Rücklagen vorhalten für mögliche zivilrechtliche aber auch steuerliche Nachforderungen. Daher wird selbst nach erfolgreicher Veräußerung der Anlagen oder des Immobilienbestands über einen längeren Zeitraum eine Barreserve gehalten. Um auch in derartigen Fällen eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zu ermöglichen, wird in § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E der Abwicklungszeitraum auf zehn Jahre verlängert.
  • Die Ergänzung in § 20 Abs. 4 Satz 2 InvStG-E verpflichtet den Anleger, die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen für den gesamten Besitzzeitraum zu beschaffen und dem FA i.R. seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung vorzulegen, wenn er Verluste von mehr als 500 EUR oder Teilwertabschreibungen geltend macht und zuvor die Nachweismöglichkeit für die betreffenden Investmentanteile nach Satz 1 einmal ausgeübt hat. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2025 anzuwenden sein.
  • § 20 Abs. 4 Satz 3 InvStG-E ordnet an, dass der Steuerpflichtige in Verlustfällen eine Steuer- oder Verlustbescheinigung seines depotführenden Kreditinstituts mit der Steuererklärung vorlegen muss. Dadurch sollen Verluste, die im Kapitalertragsteuerverfahren auf Bankenebene in unzutreffender Höhe berücksichtigt wurden, i.R.d. Veranlagungsverfahrens durch das FA korrigiert werden. Nach § 20 Abs. 4 Satz 4 InvStG-E ist in den Fällen des Satzes 2 eine ESt-Veranlagung ungeachtet von § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen. Verletzt der Anleger seine Verpflichtung nach Satz 2, kann das FA nach § 20 Abs. 4 Satz 5 InvStG-E den höchsten vom Anleger für diesen Investmentanteil nach-gewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2025 anzuwenden sein.
  • Nach dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG gilt ein Investmentanteil mit Ablauf des Kalenderjahres als veräußert, wenn der Anleger in einem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung gem. § 20 Abs. 4 InvStG nachweist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt. Nunmehr wird in § 20 Abs. 4 Satz 3 InvStG-E auch dem FA des Anlegers eine derartige Nachweismöglichkeit eingeräumt. Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG wird so angepasst, dass die Veräußerungsfiktion nur dann anzuwenden ist, wenn weder der Anleger noch das FA einen N...

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