Hat der Behinderte Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berechnung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird.

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