(1) Für Wertpapiere (Schuldverschreibungen) ist der Wert gemäß § 10 anzusetzen.

 

(2) 1Für Aktien und sonstige Anteile an Gesellschaften sowie für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der Wert gemäß § 10 maßgebend. 2Läßt sich dieser Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.

 

(3) Ist der Wert gemäß § 10 einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände höher als die Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt, so ist der Wert der Beteiligung gemäß § 10 maßgebend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge