(1) 1Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung):

 

1.

in Zeitabständen von je 6 Jahren:

für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke (§ 57) und für die Gewerbeberechtigung (§ 58);

 

2.

in Zeitabständen von je 3 Jahren:

für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.

2Der Minister der Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren als den im Satz 1 bezeichneten Zeitabständen vorgenommen wird. 3Die Bestimmung kann sich auf einzelne Vermögensarten oder Vermögensunterarten beschränken.

 

(2) 1Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

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