1Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. 2In besonderen Fällen ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen (§ 40). 3In den Fällen, in denen ein Abschlag oder ein Zuschlag unterbleibt, ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 30 Absätze 1 und 3 einzubeziehen sind oder der Mindestwert nach § 33 anzusetzen ist.

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