Pauschale Übernachtungsgelder nur beim Arbeitgeberersatz
Ein Außendienstmitarbeiter ist vom 12.1. bis 16.1.2024 die ganze Woche auswärts unterwegs. Am Montag und Dienstag besucht er Kunden in Frankreich, wo er auch übernachtet. Ab Mittwoch ist er in verschiedenen Städten im Inland unterwegs. Für Mittwoch und Donnerstag legt er seinem Arbeitgeber Hotelrechnungen für Übernachtung ohne Frühstück i. H. v. jeweils 110 EUR vor.
Arbeitgeberersatz
Für die Übernachtungen während der mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit kann der Arbeitgeber für Montag und Dienstag das für Frankreich geltende Auslandsübernachtungsgeld von 105 EUR je Übernachtung und für Mittwoch und Donnerstag die nachgewiesenen Inlandsübernachtungskosten i. H. v. jeweils 110 EUR steuerfrei ersetzen. Insgesamt sind damit steuerfreie Übernachtungskosten i. H. v. 430 EUR für die einwöchige Reise zulässig. Der Wechsel zwischen Einzelnachweis und Übernachtungspauschbeträgen ist im Lohnsteuerverfahren weiterhin zulässig. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bleibt damit alles beim Alten. Zu beachten ist, dass für Mittwoch das für Frankreich maßgebende Auslandstagegeld von 53 EUR anzuwenden ist, während sich die Übernachtung nach den Inlandsreisekosten richtet. Umfasst die Hotelrechnung auch die Kosten des Frühstücks, sind die Übernachtungskosten im Ausland um 20 % des vollen Auslandstagegeldes zu kürzen. Für Inlandsübernachtungen ist als Folge der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze die Kürzungsregelung auf solche Sachverhalte beschränkt, in denen die Hotelrechnung neben den Übernachtungskosten einen Sammelposten für Nebenleistungen inkl. Frühstück ausweist.
Werbungskostenabzug in der Steuererklärung
Erhält der Arbeitnehmer seine Reisekosten durch den Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang steuerfrei ersetzt, kann er den entsprechenden Differenzbetrag in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann beim steuerfreien Ersatz zwischen dem Ansatz der Pauschbeträge und dem Einzelnachweis wählen. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuer-Erklärung nur noch die anhand von Übernachtungsbelegen im Einzelfall nachgewiesenen Kosten steuerlich geltend machen. Ein höherer Werbungskostenabzug kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht die vollen Rechnungsbeträge für Auslandsübernachtungen oder aber geringere Übernachtungspauschalen im Lohnsteuerverfahren ersetzt hat. Ohne Beweisvorsorge scheidet der Werbungskostenabzug damit insgesamt aus. Für den vorigen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kundendienstvertreter ohne steuerfreien Arbeitgeberersatz nur noch 220 EUR Übernachtungskosten steuerlich erhalten kann, wenn ihm für die Auslandstage keine Hotelrechnungen vorliegen. Etwaige steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind auf die abzugsfähigen Werbungskosten anzurechnen.