BMF, Schreiben v. 14.12.2016, IV C 5 - S 2353/08/10006 :007
Bezug: BMF-Schreiben vom 9.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1058)
1 Anlage
Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2017 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1.1.2016, BStBl 2015 I S. 1058).
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412).
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i.S. des § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 32 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 Euro) auf 28 Euro zu kürzen.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung.
Übersicht über die ab 1.1.2017 geltenden Pauschbeträge für |
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland |
(Änderungen gegenüber 1.1.2016 – BStBl 2015 I S. 1058 – im Fettdruck) |
Land |
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen |
Pauschbetrag für Übernachtungs- |
|
bei einer Abwesenheits- dauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag |
für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwe- senheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag |
kosten |
|
EUR |
EUR |
EUR |
Afghanistan |
30 |
20 |
95 |
Ägypten |
40 |
27 |
113 |
Äthiopien |
27 |
18 |
86 |
Äquatorialguinea |
36 |
24 |
166 |
Albanien |
29 |
20 |
113 |
Algerien |
51 |
34 |
173 |
Andorra |
34 |
23 |
45 |
Angola |
77 |
52 |
265 |
Antigua und Barbuda |
53 |
36 |
117 |
Argentinien |
34 |
23 |
144 |
Armenien |
23 |
16 |
63 |
Aserbaidschan |
30 |
20 |
72 |
Australien |
|
|
|
– Canberra |
58 |
39 |
158 |
– Sydney |
59 |
40 |
186 |
– im Übrigen |
56 |
37 |
133 |
Bahrain |
45 |
30 |
180 |
Bangladesch |
30 |
20 |
111 |
Barbados |
58 |
39 |
179 |
Belgien |
... |