Nach der von der Verwaltung vorgenommenen Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte ist hierunter der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.[1] Die Lohnsteuer-Richtlinien folgen damit dem vom BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass nur durch ortsfeste Einrichtungen ein dauerhafter Tätigkeitsmittelpunkt begründet werden kann.[2] Ein Hochseeschiff bzw. Marineboot kann danach keine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Dasselbe gilt für andere Fahrzeuge, wie der Lkw eines Speditionsfahrers, der Reise- oder Linienbus, Züge, Straßenbahn u. a. Schienenfahrzeuge, aber auch Flugzeuge.

 
Achtung

Tätigkeit auf dem Fahrzeug als berufliche Auswärtstätigkeit

Die Beschränkung der regelmäßigen Arbeitsstätte auf ortsfeste Einrichtungen bedeutet nicht, dass der Personenkreis der ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzten Arbeitnehmer vom Reisekostenansatz ausgeschlossen ist. Entscheidend für das Vorliegen einer nach dem steuerlichen Reisekostenrecht begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. Diese Voraussetzung wird gerade von Arbeitnehmern erfüllt, die keinen ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt haben.[3] Einen entsprechenden klarstellenden Hinweis findet sich im Richtlinientext: "Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird."

Als regelmäßige Arbeitsstätte kommt wie bisher der Betrieb oder ein Zweigbetrieb in Betracht. Außerdem können Bus- oder Straßenbahndepots sowie Fahrkartenverkaufsstellen eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

 
Praxis-Beispiel

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Speditionsfahrern

Ein Speditionsfahrer ist jeweils von Montag bis Freitag ausschließlich mit seinem Tankzug unterwegs. Seinen Lkw übernimmt er jeweils am Montagmorgen am Fahrzeugstandort seines Arbeitgebers, wo er ihn am Freitagmittag im Anschluss an die vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten übers Wochenende im firmeneigenen Fahrzeugdepot wieder abstellt.

Ergebnis: Das Fahrzeugdepot begründet als ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte, da der Speditionsfahrer seinen Arbeitgeber im Durchschnitt pro Woche mindestens an einem Arbeitstag aufsucht. Die Wochentour mit dem Tankzug fällt jeweils unter die reisekostenrechtlich begünstigte berufliche Auswärtstätigkeit. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen dagegen nur i. H. d. Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind öffentliche (Bus-)Haltestellen oder Schiffsanlegeplätze ohne weitere Arbeitgebereinrichtungen.

Der Begriff ortsfest ist in Abgrenzung zu örtlich fortschreitenden, nur vorübergehend für bestimmte Zeit installierte Baulichkeiten des Arbeitgebers zu verstehen. Ein Gleisbauzug oder der Baucontainer auf einer Baustelle, auch wenn er wie auf einer Großbaustelle über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgestellt wird, erfüllt diese Voraussetzungen anders als im Beispielsfall nicht.[4] Dasselbe gilt für einen Marktstand, auch wenn er während der Advents- und Weihnachtszeit über mehrere Wochen am selben Ort fest installiert und evtl. sogar mit einer Schlafmöglichkeit ausgestattet wird. Ebenso können Wohnwagen oder Campmobile keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

Treffpunkt keine regelmäßige Arbeitsstätte

Fährt der Arbeitnehmer von seiner Wohnung immer zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, von wo aus er z. B. im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder Sammelbeförderung zu der jeweiligen Einsatzstelle mitgenommen wird, werden die Fahrten von der Wohnung zu dem Treffpunkt nach bisheriger Verwaltungsauffassung unabhängig von der Entfernung wie solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt.[5] Erst die anschließende Weiterfahrt fällt unter die Reisekostenregelungen.[6] Da an den jeweiligen festen Treffpunktorten regelmäßig keine ortsfesten Arbeitgebereinrichtungen zur Verfügung stehen, können Treffpunktfahrten nicht als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale behandelt werden. Die Fahrt bis zum Treffpunkt ist eine berufliche Auswärtstätigkeit, für die Reisekosten beansprucht werden können, bei Fahrten mit dem eigenen Pkw insbesondere der Kilometersatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

 
Wichtig

Treffpunkt auf Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Ist die Fahrt zum Treffpunkt Teilstrecke des Weges zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, fällt der Weg bis zum Ausgangspunkt der gemeinsamen Weiterfahrt ebenfalls unter die Entfernungspauschale. Zwar stellt der Treffpunkt ke...

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