Unberührt lässt die Abgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte die Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers. Weiterhin kann auch ein häusliches Arbeitszimmer des Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sein, etwa bei einem angestellten Handelsvertreter, der dort umfangreiche schriftliche Arbeiten erledigt und ggf. dort seine Kunden empfängt.

Getrennte Räumlichkeiten

Voraussetzung ist aber, dass die Räumlichkeiten von der übrigen Wohnung getrennt sind. Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden und keine in sich geschlossene Einheit bilden, können keine arbeitgebereigene Einrichtung sein, unabhängig davon, ob sie der Arbeitnehmer über einen Mietvertrag vom Arbeitgeber zur eigenen beruflichen Nutzung überlassen wird.[1] Dasselbe gilt für vergleichbare Berufsgruppen mit Außendiensttätigkeit, die in ihrer häuslichen Sphäre ein Home-office eingerichtet haben.

Die Grundsätze zur Abgrenzung von Fahrten zwischen Betriebsstätte am Wohnsitz bzw. Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Betrieb gelten in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung liegt eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann nicht vor, wenn sie nicht von der Wohnung aus angetreten wird. Hiervon ist aufgrund der Eigenart eines häuslichen Arbeitszimmers stets auszugehen. Das häusliche Arbeitszimmer ist Teil der Wohnung mit der Folge, dass Fahrten zum Arbeitgeber ihrem Charakter nach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind, die unter die begrenzte Abzugsmöglichkeit der Entfernungspauschale fallen und im Fall der Firmenwagenüberlassung einen geldwerten Vorteil nach sich ziehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice als 2. regelmäßige Arbeitsstätte

Der Wirtschaftsprüfer einer Steuer- und Unternehmensberatungs-AG, der beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz hat, erledigt die Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer. Regelmäßig einmal pro Woche sucht er seinen Arbeitgeber anlässlich von Besprechungsterminen für 2-3 Stunden auf.

Ergebnis: Der Wirtschaftsprüfer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Zum einen ist das Arbeitszimmer in die Wohnung des Arbeitnehmers eingebunden. Zum anderen wird durch die wöchentliche Fahrt zum Arbeitgeber der Betriebssitz aufgrund der der geänderten Rechtsprechung nicht bereits zum beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Steuerberatungsbüro sind damit Fahrten, die zu den Reisekosten rechnen.

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