Die lohnsteuerlichen Reisekostensätze führen in der Praxis häufig dazu, dass die Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber (teilweise) steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, weil nach den tarifrechtlichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen höhere Spesen zu zahlen sind, als dies steuerlich zulässig ist. Um den hierbei entstehenden Aufwand für die Betriebe so gering wie möglich zu halten, darf der Arbeitgeber bei der Erstattung von Reisekosten die einzelnen Aufwendungsarten einer einzelnen Reise zusammenrechnen.[1] In diesem Fall ist die Gesamterstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei zulässigen Einzelvergütungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nicht übersteigt.

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