(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. |
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 600 ccm 14 Cent, |
2. |
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 19 Cent. |
2Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges genehmigt worden ist. 3Ein dringender dienstlicher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt, die gegen denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, und die gemeinsam zurückgelegte Strecke überwiegt.
(2) 1Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges gewährt, und zwar je Kilometer für Kraftfahrzeuge
1. |
mit einem Hubraum bis 600 ccm
a) |
bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 21 Cent, |
b) |
für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 12 Cent, |
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2. |
von mehr als 600 ccm
a) |
bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 27 Cent, |
b) |
für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 19 Cent. |
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2Die Voraussetzungen für die Anerkennung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2a) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 genannten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 12 Cent.
(2b) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Abgeltung der Mehraufwendungen um 3 Cent je Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gewährt. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, darf dadurch jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 3. 3Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung überlassen ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.