Nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt eine Besteuerung von Einkünften in einem Staat immer dann, wenn eine hinreichende Verknüpfung zwischen diesen Einkünften und diesem Staat besteht. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen regelmäßig sogar abweichend von diesem Grundsatz die weltweit erzielten Einkünfte, unabhängig von einem konkreten Bezug zum Ansässigkeitsstaat (vgl. "Ansässigkeit") der Besteuerung. Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht (vgl. "Beschränkte Steuerpflicht") sind die Anknüpfungspunkte in § 49 EStG definiert. Regelmäßig handelt es sich um eine tatsächliche Verbindung zum Staat wie z. B. einer Betriebsstätte (vgl. "Betriebsstätte, Begriff"), Ausübungsort, Ort der Verwertung, Ansässigkeit des Zahlenden.
Von diesem Grundsatz weicht die "Remittance Basis Taxation" ab. Im Rahmen der "Remittance Basis Taxation" werden nur in den jeweiligen Staat überwiesene Einkünfte besteuert. Unerheblich ist dagegen, ob die Einkünfte im ausl. Staat erzielt werden und nach den allgemeinen Prinzipien des internationalen Steuerrechts aufgrund ihres Anknüpfungspunkts in diesem Staat besteuern werden könnten. Entscheidend ist allein die Überweisung bzw. Entgegennahme (remittance) z. B. auf ein Konto in diesem Staat. Abweichend von einer tatsächlichen Verbindung der Einkünfte zum besteuernden Staat wird ausschließlich auf den Zahlungseingang abgestellt. Es werden daher auch keine Einkunftsquellen oder Einkunftsarten besteuert, sondern nur die tatsächlich überwiesenen Beträge. Da ausschließlich auf die gezahlten Beträge abgestellt wird, erfolgt insoweit eine Besteuerung eines Netto-Betrags, da Werbungskosten als Ausgaben den überwiesenen Betrag mindern. Zudem können im Rahmen der "Remittance Basis Taxation" keine nicht realisierten Werterhöhungen oder Buchgewinne besteuert werden, da diese nicht tatsächlich überwiesen werden können. Es handelt sich bei der "Remittance Basis Taxation" um eine "cash-flow-Besteuerung".
Die "Remittance Basis Taxation" ist vom Einwohner-Status des Stpfl. abhängig. Sie ist auf Stpfl. anwendbar, die in dem jeweiligen Staat zwar steuerlich ansässig ("resident", aber "non ordinary resident") sind, aber nicht über einen ständigen Wohnsitz (sog. Heimat-Wohnsitz; vgl. "Wohnsitz") dort verfügen ("non domicile"). Der Stpfl. muss zudem die Besteuerung nach der "Remittance Basis Taxation" wählen. Wählt der Stpfl. eine Besteuerung nach der "Remittance Basis Taxation", hat er regelmäßig einen Pauschalbetrag pro Steuerjahr zu entrichten, der derzeit je nach Zeitraum, für den die "Remittance Basis Taxation" schon in Anspruch genommen wurde, für Großbritannien bei GDP 30.000 bis 50.000 liegt.
Die "Remittance Basis Taxation" kann im Vergleich zu einer beschr. Steuerpflicht zu einer Einschränkung der besteuerten Einkünfte führen, aber auch zu einer Ausweitung. Werden nicht alle Einkünfte, die nach den allgemeinen Regelungen der beschr. Steuerpflicht unterlägen, überwiesen, wird das Besteuerungsrecht durch die "Remittance Basis Taxation" eingeschränkt. Werden umgekehrt mehr Einkünfte in den Staat überwiesen, als der beschr. Steuerpflicht unterlägen, werden die überwiesenen Einkünfte besteuert, auch wenn sie nicht der beschr. Steuerpflicht unterlägen. In diesem Fall ist die "Remittance Basis Taxation" im Vergleich zur beschr. Steuerpflicht weiter. Im Vergleich zu einer unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht"), die die weltweit erzielten Einkünfte umfasst, ist die "Remittance Basis Taxation" enger, weil nur die in den Staat überwiesenen Beträge besteuert werden.