(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
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Untertagetätigkeiten und |
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
1. |
alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten, |
2. |
Arbeiten als Anschläger an der Hängebank, |
3. |
ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten, |
4. |
Arbeiten als Fördermaschinist, |
5. |
Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren, |
6. |
Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter. |
(3) 1Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. 2Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. 3Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
1. |
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne, |
2. |
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, |
3. |
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder, |
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
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