nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 7 KN 223/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger war von 1964 bis 1993 beim V ... Steinkohlenwerk "A ... B ..." in Z ... beschäftigt. Ab dem 1.1.1978 hieß der Betrieb VEB Steinkohlenkokereien "A ... B ...", ab dem 1.7.1990 E ... mbH Z ... Die Tätigkeiten in der Kokerei (Betriebsmechaniker, Ingenieur für BMSR-Technik) wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als bergmännische Tätigkeit Buchstabe e eingetragen. Da hiermit nach dem Recht der DDR insoweit eine Gleichstellung mit Untertagetätigkeiten impliziert war, bestand mit Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Bergmannsvollrente gemäß § 37 Renten-VO DDR. Neben der Vollendung des 50. Lebensjahres war für diese Rentenart eine bergbauliche Versicherung von mindestens 25 Jahren sowie eine Untertagetätigkeit von mindestens 15 Jahren Voraussetzung. Von der Sozialversicherung der DDR wurde dem Kläger antragsgemäß zum 1.4.1988 Bergmannsvollrente unter Berücksichtigung von 23 Jahren und 5 Monaten Untertagetätigkeit (November 1964 bis März 1988) bewilligt. Zum 1.1.1992 übernahm die Beklagte die Rentenleistung des Klägers von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung, wertete die Rente um, passte sie an und zahlte sie zukünftig als Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres mit Bescheid vom 30.3.1993. Der monatliche Zahlbetrag war mit 955,48 DM berechnet worden. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass für die bisher als Untertagetätigkeit berücksichtigten Zeiten Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt wurden. Es seien bisher 23 volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigt worden. Somit seien - vom 11. bis zum 20. Jahr 10 Jahre x 0,250 Entgeltpunkte = 2,5000 EP - für jedes weitere Jahr 3 Jahre x 0,375 Entgeltpunkte = 1,1250 EP - insgesamt also für den Leistungszuschlag 3,6250 EP als persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens gemäß § 149 SGB VI stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1997 den Zeitraum vom 9.11.1964 bis 30.4.1993 mit Ausnahme der Zeit vom 1.1. bis 31.3.1992 als Zeiten sonstiger Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung fest. Der Kläger begehrte erfolglos im Widerspruchs- und Klageverfahren (SG Chemnitz, S 14 KN 159/98) die Feststellung dieses Zeitraumes als eine Zeit ständiger Arbeiten unter Tage.
Anlässlich der bevorstehenden Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte der Kläger am 8.1.1998 Altersrente, und zwar als Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 70 SGB VI oder als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 38 SGB VI.
Letztere Rentenart wurde ihm mit Bescheid vom 4.6.1998 bewilligt. Anstelle der bisherigen Rente erhielt der Kläger ab dem 1.5.1998 Rente in Höhe von 2.597,21 DM. Ein Leistungszuschlag war bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag wies keine Monate ständiger Arbeiten unter Tage aus. Mit Bescheid vom 17.2.1999 stellte die Beklagte die Rentenleistung endgültig fest unter Berücksichtigung der bisher festgestellten und bewerteten Zeiten. Mit seinem Widerspruch vom 14.3.1999 vertrat der Kläger die Auffassung, es gehe nicht an, dass ihm seine Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag (3,625) einfach wegrationalisiert würden. Der Leistungszuschlag sei ihm während des Bezugs einer SGB VI-Rente von 1992 bis 1997 5 Jahre lang durch Rentenbescheide bestätigt worden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 20.5.1999 als unbegründet zurückgewiesen: Versicherte erhielten gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI nach 6 Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten zusätzliche Entgeltpunkte. Lt. der vorliegenden versicherungsrechtlichen Nachweise sei allerdings keine Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage nachgewiesen. Mit der dagegen am 18.6.1999 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage wurde geltend gemacht, der Kläger sei lt. Arbeitsvertrag und rentenversicherungsmäßig während seiner Beschäftigung im V ... Steinkohlenwerk "A ... B ..." den Untertagetätigen gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung sei in der alten BRD unbekannt gewesen. In der DDR sei jedoch die Arbeit in der Kokerei durch Gase, Hitze, Stäube und toxische Stoffe so schwer belastend und gesundheitsgefährdend gewesen, dass sie mit den Arbeitsbedingungen unter Tage durchaus vergleichbar und daher auch gleichgestellt war. Dies sei heute leider nicht mehr nachweisbar, denn nach der Wende sei die Kokerei als "Dreckschleuder" eingestuft und deshalb geschlossen und abgerissen worden. Mit dieser Maßnahme könnten jedoch langjä...