nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 27.04.1999; Aktenzeichen S 10 KN 325/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger war zeit seines Berufslebens vom 10.11.1964 bis zur betriebsbedingten Kündigung am 31.03.1993 beim VEB Steinkohlenwerk "A ..." in Z ... beschäftigt. Ab dem 01.01.1978 hieß der Betrieb VEB Steinkohlenkokereien "A ...", ab dem 01.07.1990 E ...mbH, Z ... Die Tätigkeiten in der Kokerei (Betriebsassistent, Betriebsingenieur, Schichtleiter, Bereichsleiter, Abschnittsleiter und andere Funktionen) wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als bergmännische Tätigkeit Buchstabe "e" eingetragen. Da hiermit nach dem Recht der DDR insoweit eine Gleichstellung mit Untertagetätigkeiten impliziert war, bestand mit Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Bergmannsvollrente gemäß § 37 RentenVO/DDR. Neben der Vollendung des 50. Lebensjahres war für diese Rentenart eine bergbauliche Versicherung von mindestens 25 Jahren sowie eine Untertagetätigkeit von mindestens 15 Jahren Voraussetzung. Vom FDGB-Kreisvorstand Z ...-Stadt wurde mit Bescheid vom 07.01.1988 dem Kläger Bergmannsvollrente ab dem 01.03.1988 bewilligt. In der Gesamtleistung von 573,00 Mark war auch ein Leistungszuschlag für 24 Jahre Untertagetätigkeit in Höhe von 27,50 Mark enthalten.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 wurde die Bergmannsvollrente umgewertet und angepasst und als Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres geleistet. Der monatliche Zahlbetrag war mit 829,08 DM berechnet worden. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass für die bisher als Untertagetätigkeit berücksichtigten Zeiten Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt werden. Es seien 24 volle Jahre der Untertagetätigkeit bisher berücksichtigt worden. Somit seien - vom 11. bis zum 20. Jahr 10 Jahre x 0,250 Entgeltpunkte = 2,5000 EP - für jedes weitere Jahr 4 Jahre x 0,375 Entgeltpunkte = 1,5000 EP - insgesamt also für den Leistungszuschlag 4,0000 EP als persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Eine entsprechende Berechnung wies auch der Bescheid vom 04.05.1993 aus; der Zahlbetrag war in diesem Bescheid für die Zeit ab dem 01.07.1993 mit 901,05 DM berechnet worden.
Anlässlich der bevorstehenden Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte der Kläger am 17.01.1998 Altersrente, und zwar als Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 38 SGB VI.
Letztere Rentenart wurde ihm mit Bescheid vom 19.03.1998 bewilligt. Anstelle der bisherigen Rente erhielt der Kläger ab dem 01.04.1998 Rente in Höhe von 2.736,24 DM. Ein Leistungszuschlag war bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag wies nur sieben Monate ständiger Arbeiten unter Tage aus, es handelte sich dabei um die Zeit der Tätigkeit als Bergknappe. Mit der Begründung, nach dieser Berechnung sei für den Leistungszuschlag kein volles Jahr anzurechnen, ermittelte die Beklagte auch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag. In Anlage 12 des Bescheides führte sie aus, es seien nämlich nicht mindestens sechs volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage belegt.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die mit den Bescheiden vom 29.11.1991 und 04.05.1993 bewilligte Rente sei bereits eine Rente nach dem SGB VI gewesen, gleichwohl sei ein Leistungszuschlag mit 4,0000 Entgeltpunkten Bestandteil dieser Rente gewesen. Auch der neuen Rente liege das SGB VI zugrunde. Es dürfe hier nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Hinsichtlich des zuerkannten Leistungszuschlages genieße er Besitzsstandsschutz.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.06.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf einen Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI. In diesem Rahmen könne nämlich nur eine tatsächlich überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeit Berücksichtigung finden, nicht aber Zeiten der Tätigkeit, die im Sozialversicherungsausweis mit "bergmännisch e" eingetragen worden waren. Dies ergebe sich aus § 254 a SGB VI in Verbindung mit § 61 SGB VI.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 27.04.1999 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich der zuerkannten 4 Entgeltpunkte geltend; es sei ihm unverständlich, weshalb mit Beginn der Altersrente der in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (EV) enthaltene Vertrauensschutzgedanke nicht mehr berücksichtigt werde. Des Weiter...