BZSt v. 12.3.2012, St II 3 - S 2257 c - 18/11
Rentenbezugsmitteilungen, bei denen dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer und/oder das in der Identifikationsnummern-Datenbank gespeicherte Geburtsdatum des Leistungsempfängers nicht bekannt sind
Bezug: Informationsschreiben des BZSt vom 12.8.2010, St II 3 – S 2257c – 38/09
2 Anlagen
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG haben die hier genannten Mitteilungspflichtigen bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nummer 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung ist das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) nach §§ 22a Abs. 2, 52 Abs. 38a EStG ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich.
In einigen Fallgestaltungen ist dem Mitteilungspflichtigen das in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) gespeicherte Geburtsdatum des Leistungsempfängers – trotz Rückfrage beim Leistungsempfänger – nicht bekannt. Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich bestimmten Datensatz ist in diesen Fällen nicht möglich.
Dies kann insbesondere zutreffen, wenn
- ein Dritter nach Versterben des ursprünglichen Leistungsempfängers innerhalb einer vertraglich vereinbarten Rentengarantiezeit Leistungen erhält (der Mitteilungspflichtige kennt weder die Identifikationsnummer (IdNr.) noch das Geburtsdatum des Leistungsempfängers) oder
- § 33a SGB I Anwendung findet (die IdNr. ist i.d.R. bekannt) oder
- der Mitteilungspflichtige die IdNr. kennt, ihm jedoch das Geburtsdatum seines Leistungsempfängers nicht oder lediglich unvollständig bekannt ist oder dem Mitteilungspflichtigen ein lediglich vermeintlich konkretes oder fiktives Geburtsdatum bekannt ist, das von dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten melderechtlichen Geburtsdatum abweicht. (Bei einem unvollständigen oder fehlendem Geburtsdatum ist eine Datenübermittlung jedoch möglich, soweit die fehlende Tages-, Monats- oder Jahresangabe durch Nullen angegeben wird (bei fehlender Monatsangabe wird auch die Tagesangabe durch Nullen angegeben) und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers in der IdNr.-Datenbank ebenfalls fehlt bzw. unvollständig ist (vgl. auch BMF-Schreiben zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren vom 7.12.2011, Rz. 14).
Durch das oben genannte Schreiben des BZSt vom 12.8.2010 wurden Sie darüber informiert, dass für diese Fallgestaltungen ein besonderes Verfahren notwendig ist, um die Übermittlung dieser Rentenbezugsmitteilungen sicher zu stellen.
Es ist vorgesehen, dass die Mitteilungspflichtigen diese Daten listenmäßig, zusammengestellt in csv-Dateien, auf einem Datenträger der zentralen Stelle übermitteln können.
Hierdurch soll dem Mitteilungspflichtigen ermöglicht werden, alle ihm vorliegenden Daten anzugeben, die in dem amtlich bestimmten Datensatz vorgesehen sind. Zusätzlich sind die Anschrift des Leistungsempfängers und der Grund für die Übermittlung mittels csv-Datei mitzuteilen.
Die Anwendung dieses Verfahren ist allerdings nur zulässig, wenn der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Ermittlung der für die elektronische Datenübermittlung erforderlichen Angaben ausgeschöpft hat. Erforderlichenfalls hat er auch alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen (z.B. vorgelegter Erbschein) auszuwerten.
Der Mitteilungspflichtige hat in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren, dass er beim Leistungsempfänger die IdNr. und das Geburtsdatum erfragt hat und hierauf keine Angaben erhalten hat. Die Dokumentation ist erforderlich, damit die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 22a Absatz 4 EStG diesen Sachverhalt nachvollziehen kann.
Zudem ist das Verfahren ausschließlich in den oben beschriebenen Fällen zulässig. Fälle, in denen die IdNr. nicht vorliegt, weil die Antwort des BZSt im MAV noch aussteht (returnCode 4), sind mit amtlich bestimmten Datensatz nach § 22a Absatz 1 EStG zu übermitteln, sobald die IdNr. vom BZSt mitgeteilt worden ist.
Eine Beschreibung der geplanten csv-Datei sowie der geplante csv-Tabellenkopf sind als Anlagen 1 und 2 [Anmerkung der Redaktion: Hier nicht aufgenommen] beigefügt.
Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zu dem geplanten Verfahren Stellung zu nehmen. Sofern Sie eine Stellungnahme für erforderlich halten, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese bis spätestens 18.4.2012 per E-Mail an AVMG@bzst.bund.de übersenden würden.
Anlagen 1 und 2
[Hier nicht aufgenommen]
Normenkette
EStG § 22a