Der Rat hatte am 18.2.2020 die Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der ZusammenarbeitsVO in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen verabschiedet (EU-UStB 2019, 134 und 2020, 15).
Nunmehr hat die Kommission am 16.11.2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen erlassen (ABl. EU 2021 Nr. L 407, 27) mit der weitere Einzelheiten für die Anwendung der neuen Regelungen festgelegt werden. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Festlegungen:
Die Art. 17 Abs. 1 Buchst. g, Art. 21 Abs. 2b, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 37a und 37b VO (EU) Nr. 904/2010 betreffen insbesondere die Speicherung, die automatisierte Bereitstellung und die Übermittlung von Informationen in Bezug auf diese Sonderregelung. Um die automatisierte Bereitstellung von Informationen zu erleichtern, werden die praktischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend den Zugang zu Informationen festgelegt, den ein Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gewähren muss; dies betrifft z.B. die Angaben zur Identifizierung und zum Wert der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wurden, welcher die Sonderregelung nach den Modalitäten des Mitgliedstaats, in dem die Lieferungen bzw. Dienstleistungen bewirkt wurden, in Anspruch nehmen möchte.
Damit die in Art. 37a Abs. 1 und Art. 37b Abs. 2 und 3 VO (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, werden die praktischen Modalitäten für einen solchen Austausch, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, festgelegt. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf der Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann. Insbesondere sollen diese praktischen Modalitäten die wirksame Übermittlung und Verarbeitung von Informationen betreffend die Registrierung von Kleinunternehmen sicherstellen, die erforderlich sind, damit diese Unternehmen die Sonderregelung außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen können, da die Schnittstellen der Mitgliedstaaten derzeit eine Befreiung nur für Unternehmen erlauben, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und angepasst werden müssen, damit die Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können.
Für den elektronischen Austausch von Informationen betreffend Änderungen der Angaben zur Identifizierung, wie der Ausschluss von der Sonderregelung, werden gemeinsame Vorkehrungen getroffen, um derartige Informationen auf einheitliche Weise austauschen und die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung in den Mitgliedstaaten überwachen und Betrug bekämpfen zu können.
Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen möglichst gering zu halten und gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung zu überwachen, werden bestimmte Mindestanforderungen an die elektronischen Schnittstellen für den Fall festgelegt, dass Steuerpflichtige Benachrichtigungen übermitteln. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.
Außerdem werden praktische Modalitäten festgelegt, um die Angabe von Einzelheiten zu den Maßnahmen zu erleichtern, die jeder Mitgliedstaat zur Umsetzung von Art. 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 MwStSystRL ergriffen hat.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (= 17.11.2021) in Kraft und gilt – wie auch die Neuregelung der Sonderregelung für Kleinunternehmen – ab dem 1.1.2025. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.