Am 6.9.2021 hat die Kommission einen Bericht an das EP und den Rat über die Umsetzung der RL (EU) 2017/1371 vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug vorgelegt (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11630-2021-INIT/de/pdf).
Die Betrugsbekämpfungsrichtlinie wurde im Rahmen der Gesamtstrategie der Kommission zur Betrugsbekämpfung erlassen. Für die durch sie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt die Betrugsbekämpfungsrichtlinie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG von 1995 und die dazugehörigen Protokolle. Auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 AEUV sind in der Betrugsbekämpfungsrichtlinie gemeinsame Normen für die Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. Diese gemeinsamen Normen sollen die finanziellen Interessen der EU schützen, indem die Definitionen, Strafen und Verjährungsfristen für bestimmte, gegen diese Interessen gerichtete Straftaten harmonisiert werden. Diese Straftaten umfassen
- Betrug, einschließlich grenzüberschreitenden MwSt-Betrug mit einem Gesamtschadensvolumen von mindestens 10 Mio. EUR,
- Korruption, Geldwäsche und
- missbräuchliche Verwendung.
Die diesbezügliche Harmonisierung wirkt sich auch auf den Umfang der strafrechtlichen Ermittlung und Verfolgung durch die EUStA aus, da die Befugnisse der EUStA unter Bezugnahme auf die Betrugsbekämpfungsrichtlinie in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt werden. Zudem erleichtert die Betrugsbekämpfungsrichtlinie die Wiedereinziehung missbräuchlich verwendeter EU-Gelder mithilfe strafrechtlicher Mittel.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 6.7.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten nur 12 Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Richtlinie gemeldet. Daher leitete die Kommission im September 2019 gegen die übrigen 14 teilnehmenden Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie ihnen Aufforderungsschreiben übermittelte. Bis April 2021 stieg die Zahl der gemeldeten vollständigen Umsetzungen auf 26; damit haben alle Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie gebunden sind, nun deren vollständige Umsetzung in nationales Recht gemeldet.
Nach einer tiefergehenden Analyse zieht die Kommission folgende Schlussfolgerungen:
Die Betrugsbekämpfungsrichtlinie wurde mit dem Ziel verabschiedet, den Schutz vor Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu stärken. Die Richtlinie biete einen Mehrwert durch die Festlegung von
- gemeinsamen Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und
- Sanktionen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU. Die wichtigsten Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsrichtlinie seien von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden.
Die Bewertung zeige jedoch, dass die Umsetzung der Richtlinie noch verbesserungsbedürftig ist, um insbesondere
- die einheitliche Umsetzung der Definitionen von Straftaten i.S.d. Art. 3, 4 und 5 RL (EU) 2017/1371 und
- die Verantwortlichkeit juristischer und natürlicher Personen und die Verhängung von Sanktionen gegen sie im Einklang mit den Art. 6, 7 und 9 RL (EU) 2017/1371 sicherzustellen.
Auch die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. 11 RL (EU) 2017/1371) und die Verjährungsfristen (Art. 12 RL (EU) 2017/1371) müssten ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Die ordnungsgemäße Umsetzung erfordere weitere gesetzgeberische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, damit ihre nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit den Anforderungen der Betrugsbekämpfungsrichtlinie in Einklang gebracht werden. Dies sei besonders wichtig dafür, der EUStA effektive Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung zu ermöglichen.
Außerdem sei es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten über Strafverfahren und deren Ausgang übermitteln (Art. 18 Abs. 2 RL (EU) 2017/1371). Diese Berichterstattung sei von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung, ob der Schutz der finanziellen Interessen der EU mithilfe der Betrugsbekämpfungsrichtlinie erreicht worden ist.
In Einklang mit Art. 18 RL (EU) 2017/1371 werde die Kommission die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin bewerten und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie in der gesamten EU sicherzustellen.