Neue bzw. geplante Richtlinien und Verordnungen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Michael Vellen
1. Ermächtigungen für Mitgliedstaaten
Luxemburg hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 26.9.2022 Luxemburg auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1661 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EG zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Art. 285 MwStSystRL abweichende Regelung einzuführen, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 250, 14), abweichend von Art. 285 MwStSystRL Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 35.000 EUR nicht übersteigt, eine MwSt-Befreiung (= Kleinunternehmerregelung) über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2024 zu gewähren. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 28.9.2022) wirksam. Damit kann Luxemburg die schon bisher – seit dem 1.1.2020 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung – in dieser Höhe geltende Kleinunternehmerregelung fortführen.
Bulgarien hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 14.11.2022 Bulgarien auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2254 abweichend von Art. 287 Nr. 17 MwStSystRL ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 297, 69), Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 51.130 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (= Kleinunternehmerregelung). Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 17.11.2022) wirksam und gilt bis zum 31.12.2024. Damit kann Bulgarien die bisher aufgrund von Art. 287 Nr. 17 MwStSystRL geltende Kleinunternehmergrenze i.H.v. dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25.600 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs anheben.
2. Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
Verpflichtende Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen: Mit der Richtlinie (EU) 2020/284 wurden für Zahlungsdienstleister mit Wirkung vom 1.1.2024 Meldepflichten eingeführt (EU-UStB 2020, 12). Ab dem genannten Datum müssen Zahlungsdienstleister, die in der EU niedergelassen sind oder dort Zahlungsdienste anbieten, bestimmte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen von Zahlern in Mitgliedstaaten sowie über bestimmte Informationen zu den Zahlungsempfängern führen und diese Aufzeichnungen für die Zwecke der Bekämpfung von MwSt-Betrug an die Mitgliedstaaten übermitteln. Die flankierende Verordnung (EU) 2020/283 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) übermitteln, das von der Kommission zu entwickeln, zu pflegen, zu hosten und technisch zu verwalten ist.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6.4.2022 hat die Kommission nunmehr Durchführungsbestimmungen zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von MwSt-Betrug erlassen (ABl. EU 2022 Nr. L 235, 19).
Art. 1 VO (EU) 2022/1504 legt fest, dass die Kommission technische Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP mit folgenden Funktionalitäten entwickelt:
- Erfassung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlungsdaten;
- sichere Speicherung der Zahlungsdaten für höchstens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedstaaten die Informationen an das System übermittelt haben;
- Bereinigung der Zahlungsdaten in Bezug auf Anomalien und Fehler, einschließlich Doppelerfassungen derselben Zahlung;
- Aggregation der Zahlungsdaten für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;
- Such- und Visualisierungsfunktionen für die Zahlungsdaten im CESOP;
- Analyse der Zahlungsdaten und deren Abgleich mit den gem. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, b, d, e und f sowie Art. 33 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 904/2010 gespeicherten und ausgetauschten Daten;
- automatische Analysen und Kennzeichnung verdächtiger Zahlungsempfänger;
- Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, nicht automatisierte Kontrollen und Analysen vorzunehmen;
- Generierung von Berichten über die Ergebnisse der vom CESOP und von den Eurofisc-Verbindungsbeamten durchgeführten Analysen und Kontrollen;
- Bereitstellung einer Infrastruktur zur Zugangskontrollverwaltung für die Eurofisc-Verbindungsbeamten;
- Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, Informationen bezüglich Untersuchungen zu grenzüberschreitendem MwSt-Betrug und der Aufdeckung solcher Fälle direkt im CESOP auszutauschen;
- Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Zugangsrechte ihrer Eurofisc-Verbindungsbeamten.
Die Kommission nimmt im Rahmen der Pflege des CESOP folgende Aufgaben wahr:
- Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs des CESOP und seiner Funktionalitäten;
- Sicherstellen der Wartung außerhalb der Arbeitszeiten;
- Durchführung erforderlicher technischer Updates für das reibungslose Funktionieren des CESOP und zu dessen Verbesserung;
- Behebung technischer Probleme.
Art. 2 VO (EU) 2022/1504 legt die Aufgaben der Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP fest. Danach nimmt die Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP folgende Aufgaben wahr: