Dänemark hinsichtlich einer Pauschalregelung für die private Nutzung unternehmerischer Nutzfahrzeuge: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 war Dänemark ermächtigt worden, eine von Art. 75 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme zur Anwendung einer Pauschalregelung für die private Nutzung leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen anzuwenden, wenn das Fahrzeug für den privaten Bedarf des Unternehmers, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für betriebsfremde Zwecke genutzt wurde (ABl. EU 2018 Nr. L 81, 13). Die Geltungsdauer der Sondermaßnahme endete am 31.12.2023. Nunmehr hat der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2094 vom 25.9.2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Art. 75 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme anzuwenden die Geltungsdauer der Ermächtigung bis zum 31.12.2026 verlängert (ABl. EU 2023 Nr. L 241, 121). Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 29.9.2023) wirksam, so dass Dänemark die nationale Sondermaßnahme (lückenlos) fortführen kann.
Die weitere Anwendung der Sondermaßnahme ermöglicht es Steuerpflichtigen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage dieser Leistung gem. Art. 75 MwStSystRL anhand einer Tagespauschale (40 DKK MwSt je Tag) zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für dieses Fahrzeug zu verlieren. Die vereinfachte Berechnungsmethode nach der Sondermaßnahme ist jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, begrenzt.
Jeder weitere Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31.3.2026 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung der Regelung vorzulegen.
Mitteilung der Kommission über die Hinfälligkeit bestimmter Rechtsakte: Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b 6. EG-RL konnten die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf Lieferungen von Erdgas und Fernwärme anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestand. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Steuersatz anwenden wollte, musste zuvor die Kommission davon unterrichten, die ihrerseits darüber entschied, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestand. Zwischen 1999 und 2006 hat die Kommission insgesamt fünf Entscheidungen auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen.
Durch die Neufassung der 6. EG-Richtlinie durch die MwSt-Systemrichtlinie wurde diese Regelung mit Wirkung vom 1.1.2006 von Art. 102 MwStSystRL ersetzt, auf dessen Grundlage die Kommission 2007 eine weitere Entscheidung erlassen hat.
Mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/542 (UStB 2022, 195) wurde Art. 102 MwStSystRL gestrichen. Folglich haben alle auf diesen Grundlagen erlassenen Kommissionsentscheidungen ihre Rechtswirkung verloren und sind hinfällig geworden, da ihre Rechtsgrundlage nicht länger in Kraft ist und ihr Inhalt in Anhang III Nr. 22 MwStSystRL aufgenommen wurde.
Mit der Mitteilung C/2023/1533 bestätigt die Kommission nunmehr förmlich, dass die folgenden EU-Rechtsakte zur Anwendung reduzierter MwSt-Sätze auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme hinfällig geworden sind und aus dem Besitzstand der EU gestrichen werden (ABl. EU C, C/2023/1533 vom 18.12.2023):
- Entscheidung 1999/200/EG der Kommission vom 26.2.1999 über den Antrag der Griechischen Republik auf Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gem. Art. 12 Abs. 3 Buchst. b 6. EG-RL (ABl. EU 1999 Nr. L 69, 40),
- Entscheidung 2003/633/EG der Kommission vom 27.8.2003 über einen Antrag Portugals auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf die Lieferung von Erdgas (ABl. EU 2003 Nr. L 220, 7),
- Entscheidung 2004/673/EG der Kommission vom 26.8.2004 über einen Antrag der Republik Malta auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Elektrizitätslieferungen (ABl. EU 2004 Nr. L 307, 7),
- Entscheidung 2005/568/EG der Kommission vom 11.7.2005 über einen Antrag der Republik Ungarn auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Erdgaslieferungen (ABl. EU 2005 Nr. L 190, 28),
- Entscheidung 2006/637/EG der Kommission vom 13.9.2006 über einen Antrag der Republik Litauen auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Fernwärmelieferungen (ABl. EU 2006 Nr. L 261, 35) und
- Entscheidung 2007/313/EG der Kommission vom 30.4.2007 über einen Antrag der Republik Italien auf die Lieferung von Elektrizität für den Betrieb von Anlagen zur Bewässerung, zur Druckentwässerung und zur Drainage von Wasser einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden zu dürfen (ABl. EU 2007 Nr. L 118, 18).
Beraterhinweis Die Erklärung der Hinfälligkeit der genannten Entscheidungen dient der Verbesserung der Transparenz der EU-Rechts und bedeutet nicht automatisch, dass die getroffenen nationalen Regelungen sofort abzuschaffen sind bzw. war...