Polen hinsichtlich der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge: Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 353, 51) wurde Polen bereits auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt, das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge einer Dienstleistung gegen Entgelt gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichzustellen. Der bereits mehrfach verlängerte Durchführungsbeschluss 2013/805/EU lief ursprünglich am 31.12.2022 aus.

Nunmehr hat der Rat am 6.12.2022 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2385 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung Polens, eine von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 168 MwStSystRL abweichende Regelung einzuführen (ABl. EU 2022 Nr. L 315, 87) den Durchführungsbeschluss 2013/805/EU bis zum 31.12.2025 verlängert. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 7.12.2022) wirksam. Damit kann Polen die bisherige nationale Regelung (lückenlos) fortführen.

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31.3.2025 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Italien hinsichtlich der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge: Mit der Entscheidung 2007/441/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 165, 33) wurde Italien bereits auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt, das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf bestimmter Kraftfahrzeuge, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u.Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung sowie auf die damit zusammenhängenden Ausgaben (einschließlich für Schmiermittel und Kraftstoffe) auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Für diese Fahrzeuge entfällt entsprechend die Verwendung für private Zwecke als Dienstleistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Diese bereits mehrfach verlängerte Ermächtigung lief ursprünglich am 31.12.2022 aus.

Nunmehr hat der Rat am 6.12.2022 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2411 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung Italiens, eine von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 168 MwStSystRL abweichende Regelung anzuwenden (ABl. EU 2022 Nr. L 317, 120) diese Entscheidung bis zum 31.12.2025 verlängert. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 9.12.2022) wirksam. Damit kann Italien die bisherige nationale Regelung (lückenlos) fortführen.

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31.3.2025 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.

Niederlande hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 (ABl. EU 2018 Nr. L 310, 25) wurden die Niederlande bereits auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt, eine von Art. 285 MwStSystRL abweichende besondere Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (= Kleinunternehmerregelung). Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses endete ursprünglich am 31.12.2022.

Nunmehr hat der Rat am 19.12.2022 durch den Durchführungsbeschluss 2022/2542 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Art. 285 MwStSystRL abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. EU 2022 Nr. L 328, 105) diesen Beschluss bis zum 31.12.2024 verlängert. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 22.12.2022) wirksam. Damit können die Niederlande die bisherige nationale Regelung (lückenlos) fortführen.

Rumänien hinsichtlich der Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens: Mit den Durchführungsbeschlüssen 2010/583/EU (ABl. EU 2010 Nr. L 256, 27) und 2013/676/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 316, 31) wurde Rumänien bereits auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt, eine von Art. 193 MwStSystRL abweichende Regelung anzuwenden, der zufolge bei Lieferungen von Holzerzeugnissen die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Empfänger der Lieferung übertragen wird. Die Anwendung der Sondermaßnahme wurde mehrfach ursprünglich bis zum 31.12.2022 verlängert.

Nunmehr hat der Rat am 30.1.2023 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/218 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermäch...

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