Rumänien hinsichtlich der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge: Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU war Rumänien ermächtigt worden, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (ABl. EU 2012 Nr. L 117, 7). Die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU genehmigten Sondermaßnahmen sind (nach mehrfacher Verlängerung) am 31.12.2023 ausgelaufen. Nunmehr hat der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 vom 24.5.2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 168 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, Rumänien ermächtigt (ABl. EU L, L/2024/1641, vom 6.6.2024), abweichend von Art. 168 MwStSystRL den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Rumänien wird darüber hinaus abweichend von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die o.g. Einschränkung gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.
Die Ermächtigung gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes. Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nicht für Fahrzeuge,
- die ausschließlich für Notfalleinsätze genutzt werden;
- die ausschließlich für Sicherheits-, Schutz- und Kurierdienste genutzt werden;
- die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;
- die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;
- die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;
- die für Vermietung oder Leasing genutzt werden oder
- die zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben werden.
Rumänien hat der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen mitzuteilen. Jeder Antrag auf eine Verlängerung der Sondermaßnahmen ist der Kommission bis zum 31.3.2026 zu übermitteln und muss von einem Bericht begleitet sein, der eine Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.
Der Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe (= 6.6.2024) in Kraft und gilt (rückwirkend) vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026. Rumänien kann damit die nationale Rechtslage lückenlos und unverändert fortführen.