Neue bzw. geplante Richtlinien und Verordnungen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Michael Vellen
1. Ermächtigungen für Mitgliedstaaten
Rumänien hinsichtlich der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge: Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU war Rumänien ermächtigt worden, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (ABl. EU 2012 Nr. L 117, 7). Die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU genehmigten Sondermaßnahmen sind (nach mehrfacher Verlängerung) am 31.12.2023 ausgelaufen. Nunmehr hat der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 vom 24.5.2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 168 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, Rumänien ermächtigt (ABl. EU L, L/2024/1641, vom 6.6.2024), abweichend von Art. 168 MwStSystRL den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Rumänien wird darüber hinaus abweichend von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die o.g. Einschränkung gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.
Die Ermächtigung gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes. Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nicht für Fahrzeuge,
- die ausschließlich für Notfalleinsätze genutzt werden;
- die ausschließlich für Sicherheits-, Schutz- und Kurierdienste genutzt werden;
- die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;
- die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;
- die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;
- die für Vermietung oder Leasing genutzt werden oder
- die zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben werden.
Rumänien hat der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen mitzuteilen. Jeder Antrag auf eine Verlängerung der Sondermaßnahmen ist der Kommission bis zum 31.3.2026 zu übermitteln und muss von einem Bericht begleitet sein, der eine Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.
Der Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe (= 6.6.2024) in Kraft und gilt (rückwirkend) vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026. Rumänien kann damit die nationale Rechtslage lückenlos und unverändert fortführen.
2. Befreiung von Eingangsabgaben
Am 1.7.2022 hatte die Kommission gestützt auf Art. 53 Abs. 1 RL 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 143 Buchst. b und c MwStSystRL hinsichtlich der MwSt-Befreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen und auf Art. 76 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen den Beschluss (EU) 2022/1108 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer erlassen (ABl. EU 2022 Nr. L 178, 57, UStB 2022, 304). Die Befreiung galt für Einfuhren zwischen dem 24.2.2022 und dem 31.12.2022 nach Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Rumänien, in die Slowakei, nach Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Mit dem Beschluss (EU) 2023/829 vom 17.4.2023 wurden diese Maßnahmen für Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und die Slowakei für Einfuhren vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 verlängert und für Lettland erstmalig eingeräumt (ABl. EU 2023 Nr. L 104, 25).
Nunmehr hat die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2024/775 vom 4.3.2024 die Maßnahmen für Einfuhren vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 nach Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und in die Slowakei erneut verlängert (ABl. EU L, L/2024/775, vom 6.3.2024).
3. Legislativpaket "MwSt-Vorschriften für das digitale Zeitalter"
Der ECOFIN-Rat hat sich im Rahmen seiner Tagungen am 14.5.2024 und am 21.6.2024 mit dem von der Kommission am 8.12.2022 mit dem Ziel der Modernisierung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten, der Stärkung der Rolle der Plattformwirtschaft bei der Kur...