Der ECOFIN-Rat hat sich nach mehrmaliger Befassung nunmehr im Rahmen seiner Tagungen am 5.11.2024 auf das von der Kommission am 8.12.2022 mit dem Ziel der Modernisierung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten, der Stärkung der Rolle der Plattformwirtschaft bei der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungsdienstleistungen und der Verbesserung der Funktionsweise der Regelungen zur einzigen Anlaufstelle sowie des Reverse-Charge-Verfahrens vorgelegte Legislativpaket (UStB 2023, 164) verständigt (vgl. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/05/taxation-council-agrees-on-vat-in-the-digital-age-package/).
Der Rat erzielte
Mit dem umfangreichen Legislativpaket sollen drei Ziele erreicht werden:
- Die Rechnungsstellungsverfahren sollen vereinfacht werden, indem auf eine allgemeine elektronische Rechnungsstellung umgestellt wird, und die Meldepflichten für MwSt-Zwecke sollen aktualisiert werden, indem die Informationen, die Steuerpflichtige zu jedem einzelnen Umsatz übermitteln müssen, standardisiert werden, was zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen würde (Teil "digitale Meldepflichten").
- Die Herausforderungen, die sich durch die Plattformwirtschaft für traditionelle Sektoren im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen stellen, sollen angegangen werden, indem die Rolle von Plattformen, die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer gestärkt wird (Teil "Plattformwirtschaft").
- Die bisher notwendigen mehrfachen MwSt-Registrierungen in den EU-Mitgliedstaaten sollen verringert werden, indem die Funktionsweise der bestehenden Regelungen der einzigen Anlaufstelle und der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verbessert wird und diese Regelungen ausgeweitet werden (Teil "einzige MwSt-Registrierung").
"Digitale Meldepflichten": Derzeit bestimmt Art. 218 MwStSystRL, dass die Mitgliedstaaten als Rechnungen alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen anerkennen müssen, die den weiteren Anforderungen der MwSt-Systemrichtlinie genügen. Der Verwendung der elektronischen Rechnung muss der Rechnungsempfänger zustimmen (Art. 232 MwStSystRL).
Elektronische Rechnung als Standardrechnung: Mit Wirkung vom 1.7.2030 wird nunmehr die elektronische Rechnung als Standardrechnung im B2B-Bereich eingeführt, so dass hier eine Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen entsteht. Eine elektronische Rechnung in diesem Sinne ist dabei eine Rechnung, die die nach der MwSt-Systemrichtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht (Art. 217 MwStSystRL-neu).
Art. 218 Abs. 1 MwStSystRL-neu bestimmt, dass elektronische Rechnungen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, die in der MwSt-Systemrichtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen müssen, um als Rechnungen anerkannt zu werden. Weiterhin wird in Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL-neu festgelegt, dass für die Zwecke der MwSt-Systemrichtlinie Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt werden, so dass die elektronische Rechnung zur Standardrechnung wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den digitalen Meldepflichten unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen. Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der RL 2014/55/EU entsprechen (Art. 218 Abs. 3 MwStSystRL-neu). Ab diesem Zeitpunkt ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung...