Nordirland hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für Pkw: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/512 ermächtigt das Vereinigte Königreich, bis zum 31.12.2023 in Bezug auf Nordirland eine von den Art. 16 und 168 MwStSystRL abweichende Sonderregelung anzuwenden, um den Anteil der Mehrwertsteuer, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen (ABl. EU 2021 Nr. L 103, 4). Das Vereinigte Königreich beantragte, die Ermächtigung die Sondermaßnahme in Bezug auf Nordirland nach dem 31.12.2023 weiter anzuwenden. Daraufhin hat der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2907 vom 21.12.2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/512 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in Bezug auf Nordirland eine von den Art. 16 und 168 MwStSystRL abweichende Sonderregelung anzuwenden, im Hinblick auf die Verlängerung dieser Ermächtigung das Vereinigte Königreich ermächtigt, abweichend von den Art. 16 und 168 MwStSystRL vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 den MwSt-Anteil, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, in Bezug auf Nordirland pauschal festzusetzen (ABl. EU L, L/2023/2907, vom 27.12.2023). Jeder Antrag auf eine Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahme ist der Kommission bis zum 31.3.2026 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, in dem die Wirksamkeit der Sonderregelung sowie die Erreichung ihrer Ziele dargelegt werden. Der Bericht muss eine Bewertung umfassen, ob der Anteil der Mehrwertsteuer die Kraftstoffausgaben für privat genutzte Unternehmensfahrzeuge weiterhin korrekt widerspiegelt. Der Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 27.12.2023) wirksam. Nordirland kann damit die dortige nationale Regelung unverändert und lückenlos beibehalten.
Deutschland hinsichtlich des Reverse-Charge-Verfahrens für Übertragungen nach dem BEHG: Gemäß Art. 193 MwStSystRL schuldet die Mehrwertsteuer grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 ermächtigte Deutschland, bis zum 31.12.2024 eine von Art. 193 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, wonach der steuerpflichtige Empfänger von Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) der MwSt-Schuldner ist (ABl. EU 2021 Nr. L 360, 117). Da sich der seinerzeit dem Antrag auf die Sondermaßnahme zugrunde liegende Sachverhalt entsprechend der von Deutschland vorgelegten Informationen nicht geändert hat, beantragte Deutschland eine Verlängerung der Sondermaßnahme. Zusammen mit dem Antrag legte Deutschland der Kommission einen Bericht über die insgesamt positiven Erfahrungen bei der Anwendung der Sondermaßnahme vor, der zeigt, dass sich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Handel mit Emissionszertifikaten nach dem BEHG in der Praxis bewährt hat. Die Sondermaßnahme sei ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung des MwSt-Betrugs, dessen Bedeutung in den kommenden Jahren aufgrund sich verändernder Marktbedingungen weiter zunehmen dürfte. Daher sei es angezeigt, die Sondermaßnahme zu verlängern. Der Rat hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2680 vom 8.10.2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1778 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Art. 193 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden, nunmehr Deutschland ermächtigt, die Sondermaßnahme bis zum 31.12.2026 weiterhin anzuwenden (ABl. EU L, L/2024/2680, vom 11.10.2024). Ein etwaiger Antrag auf eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31.3.2026 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, der eine Bewertung der Sondermaßnahme und ihrer Auswirkungen auf die Bekämpfung des MwSt-Betrugs sowie Angaben über die Zahl der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Umsätze enthält. Der Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 11.10.2024) wirksam. Deutschland kann damit die Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. Abs. 5 UStG unverändert und lückenlos beibehalten.
Deutschland hinsichtlich des Vorsteuerabzugs: Die Art. 168 und 168a MwStSystRL regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Deutschland wurde zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Dieser Sondermaßnahme liegen bereits mehrfach verlängerte Ermächtigungen zugrunde; die aktuelle Ermächtigung 2009/791/EG (ABl. EU 2021 Nr. L 360, 112) wäre am 31.12.2024 ausgelaufen. Deutschland stellte jedoch einen erneuten Verlängerungsantra...