Entstehen von Steuertatbestand und Steueranspruch: Letztendlich bleibt aber festzuhalten, dass sich aus dem EuGH-Urteil ergab, bei allen Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass gäben, entstünden der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich diese Zahlungen bezögen (wobei es der EuGH vermied, dazu Stellung zu nehmen, wann sich eine Zahlung auf einen bestimmten Zeitraum bezieht).
Kein Erfordernis von "Teilleistungen": In der Fachliteratur wurde zu Recht zunächst angemerkt, hiermit sei klargestellt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG (der im Grunde genommen den Art. 64 MwStSystRL umsetzen soll) mit der Voraussetzung, es müsse sich um wirtschaftlich teilbare Leistungen handeln, nicht dem Unionsrecht entspreche. Nach Art. 64 MwStSystRL genügt es nämlich schon, dass eine Leistung zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gibt. Eine wie auch immer geartete "Teilbarkeit der Leistung" sieht die Richtlinie nicht vor; lediglich die auf bestimmte Zeiträume bezogene Abrechnung oder Zahlung des Entgelts.
Verschiebung des Steuerzeitpunkts: Des Weiteren wurde vor dem Hintergrund der Entscheidung diskutiert, ob es nun bei allen Leistungen ausreiche, die Entgelte zu strecken (also z.B. die Zahlung von Raten bzw. die Zahlung zu verschiedenen Zeitpunkten zu vereinbaren), um den Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit der Steuerentstehung nach hinten zu verschieben. Auch bei den Sicherheitseinbehalten, über die der BFH in seinem Urteil vom 24.10.2013 entschieden hatte, wäre demnach die Leistung, insoweit als die Zahlung des zurückbehaltenen Betrags erst z.B. nach zwei Jahren erfolgte, erst in dem Zeitpunkt erbracht worden, in dem der Zeitraum, auf den sich diese Zahlung bezog, abgelaufen wäre. Eine Bezugnahme auf § 17 UStG wäre nicht mehr erforderlich gewesen.
Gleichheitswidrige Ausnahme: Eine Ausnahme hiervon wären möglicherweise – weil Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL die Umsätze i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b von seinem Anwendungsbereich ausnimmt – Leistungen aufgrund eines Finanzierungsleasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrages etc. gewesen. Dann hätte sich die Frage gestellt, ob mit der unterschiedlichen Behandlung der Miet- und Ratenverkäufe (Erhebung der Steuer auf alle Raten im Zeitpunkt der Übergabe) und anderer Leistungen (Erhebung der Steuer abrechnungszeitraumbezogen), vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich besteuert worden wären und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden wäre.