Verpflichtung zur Umformulierung: Der EuGH gab dem Fall mit seiner Antwort eine interessante Wendung. Er differenzierte nämlich überhaupt nicht zwischen den drei Vorlagefragen des BFH, sondern wies darauf hin, es sei nach Art. 267 AEUV seine Aufgabe, dem nationalen Gericht für eine sachdienliche Antwort die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und auch Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Vorlage nicht erwähnt habe.
Bewirkung der Leistung mit Ablauf des betreffenden Zeitraums: Vor diesem Hintergrund wies er darauf hin, dass der BFH wissen wolle, ob Art. 63 MwStSystRL in der Weise einschränkend ausgelegt werden könne, dass eine Dienstleistung dann nicht als im Sinne dieser Vorschrift "erbracht" anzusehen sei, wenn die entsprechende Vergütung weder fällig noch klar sei, ob sie überhaupt gezahlt werden müsse. Für einen Fall wie den vom BFH vorgelegten sei aber, so der EuGH weiter, auch Art. 64 MwStSystRL zu beachten, da diese Regelung den Zeitpunkt bestimme, zu dem die Dienstleistungen als "bewirkt" anzusehen seien, wenn sie zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gäben. Der BFH habe also wissen wollen, ob Art. 63 MwStSystRL i.V.m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL so zu verstehen seien, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich der streitgegenständlichen Spielervermittlung nicht im Zeitpunkt der Vermittlung einträten. Das bejahte der Gerichtshof und stellte fest, der Steuertatbestand und der Steueranspruch träten nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung ein, sondern jeweils mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.
Leistungszeitpunkt vom BFH anders festgestellt: Interessant ist, dass der EuGH damit eine Frage beantwortete, die der BFH gar nicht gestellt hatte. Im Gegenteil hatte der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsleistung des V im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Verein und Spieler vollständig erbracht worden und die Steuer deswegen nach dem Wortlaut der Vorschrift vollumfänglich fällig geworden war. Die Steuer war deswegen eigentlich bereits zu zahlen, ohne dass V bereits das Entgelt erhielt. Eben gerade weil dies systematisch fragwürdig erscheint, hatte der BFH seine Fragen gestellt.
Lt. BFH keine Dauerleistung und keine Zeitabschnitte: Es lag also keine Leistung vor, die über einen längeren Zeitraum erbracht wurde und für die für bestimmte Zeitabschnitte Teilentgelte entrichtet wurden (das Entstehen des Steueranspruchs in der jeweiligen Höhe hing lediglich vom Eintritt einer Bedingung zu einem bestimmten Zeitpunkt ab). Der BFH hatte daher auch nicht festgestellt, auf welche Zeitabschnitte sich die Zahlungen beziehen sollten. Wäre z.B. die Zahlung am 1.9. eines Jahres jeweils für den nachfolgenden Zeitraum September – Februar und die Zahlung am 1.3. eines Jahres jeweils für den nachfolgenden Zeitraum März – August geleistet worden, wäre im Streitjahr 2012 Steuer allenfalls gem. Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG) entstanden, weil der erste Zeitraum erst in 2013 abgelaufen wäre.
Trotz allem – EuGH hatte entschieden: Wie dem auch sei, im Ergebnis stand nun die Aussage des EuGH, dass sich aus Art. 63 und Art. 64 MwStSystRL in Verbindung miteinander ergebe, dass bei (allen) Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass gäben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstünden, auf den sich diese Zahlungen bezögen.