Umsatzsteuer: Steuerentstehung bei Teilleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Steuerentstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und ändert den UStAE.

BFH-Rechtsprechung zu Teilleistungen

Das BMF-Schreiben bezieht sich zunächst auf BFH-Rechtsprechung: So entschied das Gericht mit Urteil vom 26.06.2019 - V R 8/19, V R 51/16, dass Unternehmer sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen könnten. Allerdings ist diese Entscheidung aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), insoweit überholt.

Teilleistung und Steuerentstehung

Hier wurde entschieden, dass die Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt sei. Vorraussetzung für eine Teilleistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, sei eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Die Finanzverwaltung führt in dem Schreiben in Bezug auf das Urteil aus, dass der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG  zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL entspreche. Es handele sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter".

Ausgeschlossen sei die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung. Die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29.11.2018, C-548/17 (EU:C:2018:970) entstanden sei, entfalle.  Außerdem wurde in dem BFH-Urteil entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.

Der UStAE wird geändert. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 14.12.2022, III C 2 - S 7270/19/10001 :003


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