Revision gegen ein Urteil eines FG kann nur dann eingelegt werden, wenn das FG oder der BFH – aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Revision zugelassen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind:
- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
- Fortbildung des Rechts,
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie
- Verfahrensmängel.
Vorsicht bei Gerichtsbescheid
Hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid nach § 90a FGO entschieden, aber – was üblich ist – keine Revision zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Stattdessen ist nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, worauf ein (revisionsfähiges) Urteil ergeht.
2.1 Grundsätzliche Bedeutung
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung im allgemeinen Interesse ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der BFH bisher zu einem Rechtsproblem noch gar nicht geäußert hat oder wenn zu einem Rechtsproblem, zu dem sich der BFH bereits geäußert hat, wichtige neue Aspekte in einem Urteil eines FG oder in der Fachliteratur aufgetaucht sind.
Damit ist klar, dass ein individuelles Interesse des Steuerpflichtigen an einer Entscheidung des BFH eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenso wenig rechtfertigt wie erhebliche finanzielle Auswirkungen im Streitfall.
Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten darzulegen, indem er
- die konkrete Rechtsfrage herausstellt, die vom BFH beantwortet werden soll;
- das Klärungsbedürfnis im Interesse der Allgemeinheit belegt. Dazu ist vor allem unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung zu erläutern, warum eine Rechtsfrage noch nicht geklärt ist oder überdacht werden muss. Außerdem ist zu belegen, warum die Rechtsfrage für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle entscheidend ist;
- die Rechtserheblichkeit aufzeigt. Darunter ist zu verstehen, dass das Rechtsproblem im Revisionsverfahren überhaupt gelöst werden kann.
2.2 Fortbildung des Rechts
Die Fortbildung des Rechts als Revisionszulassungsgrund ist eigentlich ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat ihn jedoch gesondert aufgenommen, um damit die Möglichkeit zu schaffen, offensichtliche Fehlurteile von FG zu korrigieren, und dadurch der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen. Neben Fehlurteilen können mit diesem Revisionszulassungsgrund auch Urteile angegriffen werden, denen eine durchgehende, logisch schlüssige Begründung fehlt.
2.3 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Eine Revision zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird erforderlich, wenn ein Gericht bei seiner Entscheidung von der Auffassung eines anderen Gerichts abweicht. Derartige Abweichungen können insbesondere dann vorliegen, wenn
- FG unterschiedliche Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten treffen,
- ein FG entgegen der Rechtsprechung des BFH, BVerfG oder EuGH entscheidet.
Auch hierbei handelt es sich letztlich um einen Unterfall der "grundsätzlichen Bedeutung".
2.4 Verfahrensmängel
Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn das FG eine Verfahrensvorschrift nicht oder falsch angewendet hat und dadurch seine Entscheidung in der Sache beeinflusst wurde. So kann das FG z. B.
- Fehler beim Ablauf des Verfahrens machen,
- den Klageantrag falsch auslegen,
- den Sachverhalt unzureichend aufklären,
- das rechtliche Gehör verletzen,
- Beweisanträge übergehen.
Kein Verfahrensfehler liegt dagegen vor, wenn
- Beweise fehlerhaft gewürdigt werden,
- Gutachten fehlerhaft ausgewertet werden,
- Verträge falsch ausgelegt werden,
- die Urteilsgründe einander widersprechen,
- das mündlich mitgeteilte Urteil nicht mit der schriftlichen Version übereinstimmt,
- dem Finanzamt Fehler bei der Veranlagung oder im Einspruchsverfahren unterlaufen sind.
Der Verfahrensmangel muss für die Entscheidung des FG ausschlaggebend gewesen sein, oder – anders formuliert – ohne den Verfahrensfehler wäre die Entscheidung anders ausgefallen.
Verfahrensmangel bei mehrfach begründetem FG-Urteil
Stützt das FG sein Urteil auf mehrere, selbstständig nebeneinander stehende Begründungen, kann ein Verfahrensmangel nur dann vorliegen, wenn dadurch sämtliche Begründungen zu Fall gebracht werden.
Ebenfalls keine Chance hat der Versuch, wegen eines Verfahrensmangels vor den BFH zu kommen, wenn das Urteil des FG aus anderen Gründen richtig ist. Hier spielen also – anders als bei den übrigen Revisionszulassungsgründen – auch die Erfolgsaussichten eine Rolle. Deshalb ist es erforderlich, dass der Verfahrensmangel explizit gerügt wird. Es genügt nicht, auf den Verfahrensmangel hinzuweisen, sondern es ist unter Angabe der verletzten Vorschrift darzulegen, dass das FG-Urteil ohne den Verfahrensmangel voraussichtlich anders ausgefallen wäre.