(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Arten von Finanzinstrumenten zu verstehen:

 

a)

Finanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden;

 

b)

Finanzinstrumente, die nicht notiert werden.

 

(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

 

a)

Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

 

b)

sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

 

c)

ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

 

d)

ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe c unterliegen.

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