(1) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben den Zahlungsinstituten, die einen der im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:
Entweder
a) |
sie dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und |
b) |
sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz, oder |
c) |
sie müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist. |
(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so können die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten gestatten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass auch Zahlungsinstitute, die keine anderen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannten Geschäftstätigkeiten ausüben, die Sicherungsanforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einhalten müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Sicherungsanforderungen auch auf die Geldbeträge jener Zahlungsdienstnutzer beschränken, wenn diese Geldbeträge im Einzelfall eine Obergrenze von 600 EUR überschreiten.