(1) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I Nummern 1 bis 6 der vorliegenden Richtlinie erbringen, und E-Geld-Instituten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:
a) |
Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank hinterlegt oder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen; |
b) |
Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Institut auszuzahlen wäre. |
(1) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die die in Anhang I Nummern 1 bis 6 genannten Zahlungsdienste erbringen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Vorgehensweisen zu sichern:
a) |
Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen; |
b) |
Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre. |
(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen des Absatzes 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.