(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten gemeinsam die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach dieser Richtlinie und tauschen ihre Erfahrungen aus, um die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls in den betroffenen Bereichen Regeln aufzustellen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit der Kommission Leitlinien zu allen Aspekten, die für den Austausch von bewährten Praktiken und von Erfahrungen für notwendig erachtet werden, erstellen.

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