Für jedes Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum und gemäß den Verpflichtungen der MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die sich aus Abschnitt I ergeben, und den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Abschnitt III meldet ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN folgende Informationen in Bezug auf seine KRYPTOWERT-NUTZER, die MELDEPFLICHTIGE NUTZER sind oder über BEHERRSCHENDE PERSONEN verfügen, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind:

 

1.

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und - im Falle einer natürlichen Person - Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;

ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Unterabsatz 1 umfassen die Informationen, die in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu melden sind, den Namen, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den/die Ausstellungsmitgliedstaat(en) sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN seine Informationen einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt;

 

2.

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Artikel 8ad Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;

 

3.

für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:

 

a)

den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;

 

b)

den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;

 

c)

den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;

 

d)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

 

e)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

 

f)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;

 

g)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben b und d fallen;

 

h)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben c, e und f fallen, und

 

i)

den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die aggregierte Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat und von denen nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.

Für die Zwecke des Unterabschnitts B Nummer 3 Buchstaben b und c wird der erhaltene oder gezahlte Betrag in der FIAT-WÄHRUNG gemeldet, in der die Zahlung getätigt wurde oder in der der Betrag erhalten wurde. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen Währung zu melden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MELDEPF...

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