Für jedes Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum und gemäß den Verpflichtungen der MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die sich aus Abschnitt I ergeben, und den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Abschnitt III meldet ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN folgende Informationen in Bezug auf seine KRYPTOWERT-NUTZER, die MELDEPFLICHTIGE NUTZER sind oder über BEHERRSCHENDE PERSONEN verfügen, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind:
2. |
Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Artikel 8ad Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN; |
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