1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG (*), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG (**), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG (***), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG (****), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG (*****), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG (******) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU (*******) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
"Kreditinstitut" ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG. |
2. |
"Versicherungsunternehmen" ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
3. |
"Wertpapierfirma" ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (********) genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. |
4. |
"Beaufsichtigtes Unternehmen" ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds. |
5. |
"Vermögensverwaltungsgesellschaft" ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. |
5a. |
"Verwalter alternativer Investmentfonds" ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. |
6. |
"Rückversicherungsunternehmen" ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG. |
7. |
"Branchenvorschriften" sind die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/138/EG. |
8. |
"Finanzbranche" ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: |
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a) |
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen "Bankenbranche"). |
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b) |
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen "Versicherungsbranche"). |
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c) |
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen "Wertpapierdienstleistungsbranche"). |
9. |
"Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (********) oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. |
10. |
"Tochterunternehmen" ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen. |
11. |
"Beteiligung" ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (********) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen. |
12. |
"Gruppe" ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergrupp... | |