Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

 

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben."

 

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

 

a)

Die Nummern 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:

„14. ‚Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat’: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15. ‚Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat’: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15a. ‚gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat’: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
16. ‚EU-Mutterkreditinstitut’: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17. ‚EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft’: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17a. ‚gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft’: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;”;
 

b)

folgende Nummer wird eingefügt:

„19a. ‚gemischte Finanzholdinggesellschaft’ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;”;
 

c)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48. ‚konsolidierende Aufsichtsbehörde’: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;”.
 

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.”

 

4.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat.”
 

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Union niedergelassen sind und eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;”.
 

5.

Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ihren Sitz hat und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.”

 

6.

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesel...

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