(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen oder als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe, auf die in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, als zuständig benannt sind.
Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts vor, um zu überprüfen, ob dieses Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe zuständig benannte Unternehmen (im Folgenden "benanntes Unternehmen") ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.
Haben die Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das benannte Unternehmen niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bei der Überprüfung eng zusammen.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß dem vorliegenden Artikel in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften und aktualisieren diese Liste jährlich. Wurde eine Ausnahme von der Zulassung gewährt, so wird in der Liste auch das benannte Unternehmen angegeben.
(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:
a) |
organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe; |
b) |
Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Kriterien und Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1; |
b) |
Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung; |
c) |
Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat; |
d) |
interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; |
e) |
alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen. |
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels zeitgleich mit der gemäß Artikel 8, 22 oder 27a durchgeführten Beurteilung, so stimmt sich die zuständige Behörde für die Zwecke der genannten Artikel gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder ...