(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 47 genannten, in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen vor, in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle zu errichten und gemäß Titel VI die Zulassung für die Aufnahme oder Fortführung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beantragen.

 

(2) Die Anforderung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen eine Dienstleistung oder Tätigkeit für einen in der Union niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder eine in der Union niedergelassene oder ansässige Gegenpartei erbringt, bei dem bzw. der es sich um Folgendes handelt:

 

a)

einen Kleinanleger, eine geeignete Gegenpartei oder einen professionellen Kunden im Sinne des Anhangs II Abschnitte I und II der Richtlinie 2014/65/EU, der bzw. die in der Union niedergelassen oder ansässig ist, wenn sich dieser Kunde oder diese Gegenpartei auf ausschließlich eigene Veranlassung an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen wendet, um die Erbringung einer in Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dienstleistung oder Tätigkeit zu erwirken;

 

b)

ein Kreditinstitut;

 

c)

ein Unternehmen derselben Gruppe wie das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt Folgendes: Wenn ein Drittlandsunternehmen sich aktiv um einen Kunden oder eine Gegenpartei oder einen potenziellen Kunden oder eine potenzielle Gegenpartei gemäß Buchstabe a des genannten Unterabsatzes über ein Unternehmen, das in seinem eigenen Namen handelt oder enge Verbindungen zu diesem Drittlandsunternehmen hat, oder über eine andere Person, die im Namen dieses Unternehmens handelt, bemüht, so gilt dies nicht als Dienstleistung, die auf ausschließlich eigene Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei oder des potenziellen Kunden oder der potenziellen Gegenpartei erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Kreditinstituten und Zweigstellen zu verlangen, ihnen die Informationen bereitzustellen, die sie benötigen, um die auf ausschließlich eigene Veranlassung des in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Gegenpartei erbrachten Dienstleistungen zu überwachen, wenn diese Dienstleistungen von in einem Drittland niedergelassene Unternehmen erbracht werden, die Teil derselben Gruppe sind.

 

(3) Die Veranlassung eines Kunden oder einer Gegenpartei nach Absatz 2 berechtigt das Drittlandunternehmen nicht dazu, andere Kategorien von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen als die, die der Kunde oder die Gegenpartei angefragt hat, auf andere Weise als über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle aus einem Drittland zu vertreiben. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland ist jedoch nicht erforderlich für Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte, die für die Erbringung der ursprünglich vom Kunden oder der Gegenpartei angefragten Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte notwendig oder eng damit verbunden sind, auch dann, wenn diese eng verbundenen Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte im Anschluss an die ursprünglich angefragten erbracht werden.

 

(4) Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich aller Nebendienstleistungen wie Entgegennahme verbundener Einlagen oder Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie.

 

(5) Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt die in Absatz 1 festgelegte Anforderung unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden.

 

(6) Nach Konsultation der EIOPA und der ESMA überprüft die EBA bis zum 10. Juli 2025, ob auch andere Unternehmen der Finanzbranche als Kreditinstitute von der Anforderung zur Errichtung einer Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen gemäß diesem Artikel ausgenommen werden sollten. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht hierüber vor. In diesem Bericht wird Bedenken bezüglich der Finanzstabilität und den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union Rechnung getragen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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