(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Drittlandsunternehmen im Einklang mit Artikel 21c vor Aufnahme oder Fortsetzung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel.
(2) Bevor eine Zweigstelle aus einem Drittland ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt bemühen sich die zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster-Verwaltungsvereinbarungen stützen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Zweigstellen aus Drittländern strengeren nationalen Anforderungen unterliegen. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Behörden eines Drittlands geschlossen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass den Anträgen auf Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern ein Geschäftsplan beigefügt wird, in dem die geplante Geschäftstätigkeit, in Artikel 47 Absatz 1 genannte Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, und der organisatorische Aufbau und das Risikomanagement der Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 48g dargelegt sind.
(4) Zweigstellen aus Drittländern können nur dann zugelassen werden, wenn mindestens alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt die in Unterabschnitt 2 festgelegten regulatorischen Mindestanforderungen; |
b) |
die Tätigkeiten, deren Zulassung das Unternehmen an der Spitze in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, fallen unter die Zulassung, über die dieses Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es niedergelassen ist, verfügt, und werden in diesem Drittland beaufsichtigt; |
c) |
die Aufsichtsbehörde des Unternehmens an der Spitze im Drittland wurde über den Antrag auf Errichtung einer Zweigstelle in dem Mitgliedstaat und die in Absatz 3 genannten Begleitunterlagen unterrichtet und der Antrag wurde ihr vorgelegt; |
d) |
in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzübergreifend anzubieten oder auszuüben; dies gilt nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, die mit anderen Zweigstellen aus Drittländern desselben Unternehmens an der Spitze geschlossen werden, und für Transaktionen, die auf der Grundlage der "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c eingegangen werden; |
e) |
die zuständige Behörde ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Unternehmen an der Spitze zuständigen Aufsichtsbehörden auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und ihre Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Unternehmen an der Spitze, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittlands betreffen, wirksam mit den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden des Drittlands abzustimmen; |
f) |
es besteht kein hinreichender Verdacht, dass die Zweigstelle aus einem Drittland für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern. |
(5) Um zu bewerten, ob die in Absatz 4 Buchstabe f festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, und holen vor Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Bedingung erfüllt ist.
(6) Die zuständigen Behörden können beschließen, dass die bis zum 10. Januar 2027 an Zweigstellen aus Drittländern erteilten Zulassungen ihre Gültigkeit behalten, vorausgesetzt die Zweigstellen aus Drittländern, denen diese Zulassungen erteilt wurden, erfüllen die Mindestanforderungen gemäß diesem Titel.
(7) Die EBA überwacht Geschäfte zwischen den Zweigstellen aus Drittländern ein und desselben Unternehmens an der Spitze, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und legt der Kommission bis zum 10. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie ihre diesbezüglichen Feststellungen darlegt.
(8) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
a) |
die Informationen, die den zuständigen Behörden mit dem Antrag auf Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland zu üb... |