(1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor:

 

a)

Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen;

 

b)

das Unternehmen an der Spitze bzw. seine Gruppe erfüllt nicht die Aufsichtsanforderungen, die nach dem Recht des betreffenden Drittlands für es bzw. sie gelten, oder es besteht ein hinreichender Verdacht, dass es bzw. sie innerhalb der folgenden zwölf Monate diese Anforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen verstoßen wird.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eintreten.

 

(2) Zuständige Behörden können einer Zweigstelle aus einem Drittland die erteilte Zulassung auch entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a)

Die Zweigstelle aus einem Drittland macht nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch, verzichtet ausdrücklich auf sie oder hat seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

 

b)

die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt;

 

c)

die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr eine oder mehrere zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde;

 

d)

die Zweigstelle aus einem Drittland bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern und bietet insbesondere keine Sicherheit mehr für die Vermögenswerte, die ihr von ihren Einlegern anvertraut wurden;

 

e)

auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu;

 

f)

die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1;

 

g)

es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko.

 

(3) Um zu bewerten, ob die in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.

 

(4) Die Mitgliedstaaten sehen klare Verfahren für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 vor.

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