(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:

 

a)

gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten[1] herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

 

b)

gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten[2] in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:

i) entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii) des Brückeninstituts.
 

(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten[3] herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.

Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten[4] gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.

 

(3) Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

 

(4) Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

[1] Geändert durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.
[2] Geändert durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.
[3] Geändert durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.
[4] Geändert durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.

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