(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, über Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden, |
c) |
einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt Folgendes:
a) |
Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes:
|
b) |
Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes:
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß jenem Buchstaben verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen Folgendes:
a) |
eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird; |
b) |
die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal; |
c) |
die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird; |
e) |
die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind; |
f) |
die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse; |
h) |
eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der interne... |
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