Unmittelbar begünstigte Personengruppen sind:
- Empfänger von inländischer Besoldung.
- Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, hierzu gehören z. B. Minister oder Staatssekretäre.
- Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung haben (z. B. Kirchenbeamte).
- Beamte, die von ihrem Dienstherrn beurlaubt wurden um eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen auszuüben (z. B. ehemalige Postbeamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind). Bei beurlaubten Beamten, die die Einwilligung nicht gegenüber der richtigen zuständigen Stelle abgegeben haben, kann aufgrund eines fehlerhaften Hinweises in den Zulageantragsformularen für die Jahre 2005 bis 2007 eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren sein.
- Steuerpflichtige die einer der vorgenannten Personengruppen angehören und denen in diesem System Kindererziehungszeiten angerechnet werden (wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung).
Bei Beamten, Richtern, Soldaten und vergleichbaren Personengruppen ist für das Bestehen der Förderberechtigung außerdem zwingend die Abgabe einer schriftlichen Einwilligung zur Weitergabe der Besoldungsdaten von der zuständigen Stelle (i. d. R. die Besoldungsstelle) an die ZfA erforderlich. Im Gegensatz zu den gesetzlich Rentenversicherten existiert bei den Besoldungsempfängern keine Datenbank in der bundesweit alle Besoldungsdaten gespeichert sind. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass die Daten von den Besoldungsstellen übermittelt werden. Gegen die unterschiedlichen Verfahren bei Besoldungsempfängern und Pflichtversicherten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Einwilligung ist letztmalig bis zum Beitragsjahr 2017 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen.
Seit dem Beitragsjahr 2019 ist die Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle bereits im betreffenden Beitragsjahr abzugeben. Bis zum Beitragsjahr 2018 hatte der Betroffene 2 Jahre Zeit, da die Einwilligung bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgte, zu erteilen war. Diese Änderung wirkt auf den ersten Blick nachteilig für den Steuerpflichtigen, da der Zeitraum zur Abgabe der Erklärung objektiv verkürzt wird. Der Eindruck täuscht jedoch. Hat der Steuerpflichtige die Einwilligung vergessen, kann er diese zukünftig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungs- oder Einspruchsverfahrens gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Er wird dann – für das Zulageverfahren und das Einkommensteuerfestsetzungsverfahren – so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG wirksam abgegeben. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Neuregelungen hätte allerdings zur Folge, dass Einwilligungen, die nach Ablauf des Beitragsjahres und vor Beginn des Festsetzungsverfahrens erteilt werden, nicht berücksichtigt werden könnten. Eine solche Auslegung würde allerdings der gesetzlichen Intention widersprechen, dass die Erklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden kann. Der Ausschluss einer kurz vor Beginn des Festsetzungsverfahrens abgegebenen Einwilligung ließe sich außerdem weder sachlich noch systematisch begründen. Die Finanzverwaltung sieht dies offenbar genauso. Bei der Prüfung im Festsetzungsverfahren, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, sind daher auch Einwilligungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG und vor Stellung des Festsetzungsantrags erteilt wurden.
Wird die Einwilligung nicht abgegeben, besteht keine unmittelbare Zulageberechtigung. Dies gilt auch im Falle einer verspäteten Abgabe. Liegt eine Einwilligung vor, haben die zuständigen Stellen die relevanten Daten (Bestätigung der Zugehörigkeit zur begünstigten Personengruppe/Höhe der Besoldung/Kindergelddaten) bis zum 31.3. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die ZfA zu übermitteln. Wechselt die zuständige Stelle, muss gegenüber der neuen zuständigen Stelle eine Einwilligung abgegeben werden.
Auch der Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb der Frist für den Verstorbenen/die Verstorbene nachholen. Seit dem 1.1.2019 ist dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungs- oder Einspruchsverfahrens möglich. Wird die Einwilligung nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt, kann der Besoldungsempfänger – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – jedoch mittelbar zulageberechtigt sein.