Schädliche Verwendung
A hat den Wohn-Riester genutzt. Der Stand seines Wohnförderkonto beträgt am 2.1.2015 insgesamt 10.000 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus eingestellten Zulagen (4.000 EUR), Tilgungsleistungen (5.000 EUR) und dem Erhöhungsbetrag (1.000 EUR) zusammen. Neben den Zulagen hat A noch einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil i. H. v. 800 EUR erhalten.
A entscheidet sich am 1.7.2015, Einzahlungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung seines Wohnförderkontos i. H. v. 5.000 EUR vorzunehmen. Auf dem Wohnförderkonto verbleiben somit 5.000 EUR. Auf dem neu abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag gehen in den nächsten 10 Jahren keine zusätzlichen Einzahlungen ein. Das angesparte Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge beläuft sich am 31.12.2018 auf insgesamt 5.360 EUR. A verwendet das auf den Altersvorsorgevertrag befindliche geförderte Altersvorsorgevermögen zu diesem Zeitpunkt schädlich.
Entwicklung des Wohnförderkontos
Stand 2.1.2015 |
10.000,00 EUR |
Minderung des Wohnförderkontos (1.7.2015) |
./. 5.000,00 EUR |
Stand 31.12.2015 |
5.000,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2015 (2 % v. 5.000 EUR) |
100,00 EUR |
Stand 1.1.2016 / 31.12.2016 |
5.100,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2016 (2 % v. 5.100 EUR) |
102,00 EUR |
Stand 1.1.2017 / 31.12.2017 |
5.202,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2017 (2 % v. 5.202 EUR) |
104,04 EUR |
Stand 1.1.2018 / 31.12.2018 |
5.306,04 EUR |
Erhöhungsbetrag 2018 (2 % v. 5.306,04 EUR) |
106,13 EUR |
Stand 1.1.2019 |
5.412,17 EUR |
Das Wohnförderkonto bleibt von der schädlichen Verwendung unberührt.
Altersvorsorgevertrag
Einzahlung am 1.7.2015 setzt sich steuerlich wie folgt zusammen: |
5.000 EUR |
Zulagen |
2.000 EUR |
Beiträge (Tilgungen) |
2.500 EUR |
Erhöhungsbetrag |
500 EUR |
Erträge (vom 1.7.2015–31.12.2018) |
360 EUR |
Stand Altersvorsorgevermögen |
5.360 EUR |
Schädliche Verwendung
Ermittlung des Rückforderungsbetrags |
Altersvorsorgevermögen |
5.360 EUR |
Zulagen |
2.000 EUR |
Zusätzlicher Steuervorteil |
400 EUR |
Insgesamt |
2.400 EUR |
an A ausgezahlt werden |
2.960 EUR |
Besteuerung (Einmalauszahlung)
Altersvorsorgevermögen |
5.360 EUR |
abzüglich Zulagen |
./. 2.000 Euro |
Zwischensumme |
3.360 EUR |
abzüglich eingezahlte Beträge (Tilgungen) |
./. 2.500 EUR |
zu versteuern (360 EUR Erträge + 500 EUR Erhöhungsbetrag) |
860 EUR |
A hat somit im Rahmen der schädlichen Verwendung 2.400 EUR zurückzuzahlen. Außerdem sind von ihm nach § 22 Nr. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 2 EStG 860 EUR zu versteuern.