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Ringweise Weiterleitung von Provisionen als Einkommensverwendung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.06.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27.06.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

 

Normenkette

§ 22 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2 EStG, § 41, § 42 AO

 

Sachverhalt

Die Geschichte muss gar nicht mehr besonders erzählt zu werden. Es handelte sich um drei Schwestern, aber die verwandtschaftlichen Beziehungen sind nicht fallentscheidend. Sie haben die vereinnahmten Provisionen dem FA gegenüber nicht erklärt, wohl aber die erheblichen Prämien als Sonderausgaben geltend gemacht. Erst bei der Prüfung des Versicherungskonzerns kam man auf den Sachverhalt. Das FA erfasste die Prämie als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG und das FG verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Er gab dem FA recht: Die Prämien waren als Einkünfte aus Leistungen zu versteuern.

 

Hinweis

1. Wenn drei Personen sich zusammentun, um sich gegenseitig Versicherungen zu vermitteln, können sie die Versicherungsprämie, die sonst der Versicherungsvertreter kassiert, selbst v...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen Leitsatz (amtlich) 1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger ...

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